Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Diese Auffassung ist von den Oppositionsfraktionen zurückgewiesen worden. Die Abg. Martina Renner
(DIE LINKE.) erklärte hierzu, der Abschlussbericht der SAW im BfV sei wegen eines inneren sachlichen
Zusammenhanges mit dem Untersuchungsgegenstand herauszugeben. Die Einschränkung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ sei insoweit unzulässig. Aus der Kommentarliteratur trug sie vor:
„‚Ein [solcher] sachlicher Zusammenhang kann auch dann vorliegen, wenn die Untersuchung nicht ausnahmslos mit ex-post-Betrachtung durchgeführt wird. Solange nicht
die Grenze erreicht ist, dass man bereits von einer unzulässigen entscheidungsbegleitenden Kontrolle der Exekutive sprechen müsste, ist es nicht erforderlich, im Verfahren als zeitliche Zäsur zwingend den Tag des letzten vom Plenum beschlossenen Einsetzungsantrages abzustellen. In der Regel werden nämlich solche Sachverhalte, die
in einem inneren sachlogischen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand
stehen, durch den Untersuchungsauftrag zumindest stillschweigend vorausgesetzt und
sind daher auch mit umfasst. Die Befugnisse des UA können sich daher auch grundsätzlich auch auf Vorgänge erstrecken, die zeitlich nach dem Einsetzungsbeschluss
des Plenums liegen sowie auch auf Unterlagen, die erst später entstanden sind.‘ (Brokker, in Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse
in Bund und Ländern, 2016, S. 179 mit Nachweisen)“.133
Der Vertreter des BMI hat hierauf in der Beratungssitzung am 8. September 2016 mitgeteilt, er bleibe bei
seiner Rechtsauffassung.134
Des Weiteren sind dem Ausschuss im Zusammenhang mit der Enttarnung des BND-Beamten Markus R. als
Informanten eines US-amerikanischen Dienstes Dokumente ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eingeschränkt zugänglich gemacht worden.
In dem gegen Markus R. angestrengten Strafverfahren hat dieser gestanden, zwischen 2008 und 2014 mehr
als 200 teils als STRENG GEHEIM eingestufte Dokumente des BND an die CIA weitergegeben zu haben.
Im März 2016 hat das Oberlandesgericht München ihn deshalb des Landesverrats und der Verletzung von
Dienstgeheimnissen für schuldig befunden und ihn zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.135
Da der Verdacht im Raum gestanden hat, Markus R. habe auch den 1. Untersuchungsausschuss ausspioniert,136 hat der Ausschuss das Bundeskanzleramt auf Grund des Beweisbeschlusses BND-12 vom 11. September 2014 ersucht, alle die Arbeit des Ausschusses oder dessen Untersuchungsauftrag betreffenden Dokumente vorzulegen, die bei Markus R. sichergestellt wurden oder bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Markus R. sie an unbefugte Dritte weitergegeben hat bzw. weitergeben wollte. Mit Schreiben
vom 18. September 2014 hat das Bundeskanzleramt mitgeteilt, trotz der Tatsache, dass weder das Ermittlungsverfahren gegen Markus R. noch der Vorfall im Bundesnachrichtendienst untersuchungsgegenständ-
133)
134)
135)
136)
Renner, Protokoll-Nr. 107, S. 5; Schreiben der Abg. Renner vom 8. September 2016, A-Drs. 530.
Vgl. Akmann, Protokoll-Nr. 107, S. 5.
Spiegel Online vom 16. März 2016 „Spionage für USA und Russland: Ex-BND-Mitarbeiter zu acht Jahren Haft verurteilt“.
Süddeutsche Zeitung vom 3. Juli 2014 „BND-Mitarbeiter unter Spionageverdacht“.