Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr solle er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können. Der Vorlageanspruch beziehe sich grundsätzlich auf alle Akten, die mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang stehen.126
Auch die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) hat die Auffassung vertreten, der Untersuchungsauftrag
schließe die Aufklärung der Rolle Ramsteins bei der Steuerung bewaffneter Drohnen ein. Der Ausschuss und
nicht das BMI habe dies zu klären, ebenso wie die Mitursächlichkeit der Datenweitergabe bei der Tötung
von Personen. Der Deutschlandbezug sei nicht beschränkend dahingehend, dass lediglich die Rolle
Ramsteins in Bezug auf deutsche Opfer aufzuklären sei. Erfasst seien auch Daten, die von deutschen Sicherheitsbehörden an Stellen der Five Eyes-Staaten weitergegeben worden und mitursächlich für den Einsatz der
Drohnen gewesen seien. Mittlerweile habe der Ausschuss erkannt, dass Mobilfunkdaten hierfür genügten.
Um dies mit Sachverständigen und Zeugen klären zu können, benötige man die dazugehörigen Akten.127
Die Abg. Nina Warken (CDU/CSU) hat demgegenüber auf den Passus in Buchst. B. Ziff. I.14 des Untersuchungsauftrages verwiesen, in welchem es heißt:
„Haben US-amerikanische Stellen auf deutschem Staatsgebiet oder von diesem ausgehend Telekommunikationsüberwachungen, Festnahmen oder gezielte Tötungen
durch Kampfdrohneneinsätze durchgeführt oder veranlasst?“128
In der Beratungssitzung am 26. Januar 2017 hat der Politische Direktor des Auswärtigen Amts, Andreas
Michaelis, den Ausschuss über Auskünfte der US-Seite zum Einsatz von US-Kampfdrohnen unterrichtet.129
Zuvor hatten die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angekündigte Beweisanträge
mit der Maßgabe zurückgestellt, dass der 1. Untersuchungsausschuss zu diesem Thema in derselben Weise
unterrichtet werde wie der Auswärtige Ausschuss.130
Darüber hinaus ist der Terminkalender des ehemaligen Chefs des Bundeskanzleramtes, Dr. Frank-Walter
Steinmeier, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgelegt worden. Dies ist damit begründet worden, dass
sich der betreffende Beweisbeschluss nur auf das Bundeskanzleramt bezogen habe, der Kalender sich aber
nicht mehr dort, sondern im Auswärtigen Amt befunden habe.131
Ferner ist dem Ausschuss ein Bericht über die im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eingerichtete
„Sonderauswertung Technische Aufklärung durch Ausländische Dienste“ (SAW TAD) dem Ausschuss ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht zum Zweck der Einsichtnahme zugänglich gemacht worden. Die fehlende
Pflicht zur Vorlage an den Ausschuss ist damit begründet worden, dass dieser Bericht außerhalb des Untersuchungszeitraums erstellt worden sei.132
126)
127)
128)
129)
130)
131)
132)
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 88, S. 5 unter Bezugnahme auf BVerfGE 124, 78 (117).
Renner, Protokoll-Nr. 88 , S. 5.
Warken, Protokoll-Nr. 88 , S. 5.
Michaelis, Protokoll-Nr. 127, S. 5 f.
Vgl. Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 127, S. 5.
Schreiben des Auswärtigen Amts vom 19. Februar 2016, MAT A BK-30 Bl. 2; Wolff, Protokoll-Nr. 88, S. 6.
Schreiben des BMI vom 22. Juli 2016, MAT A BfV-24 (VS-NfD – insoweit offen).