Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Wenn man sich das anschaut, dieses Filterprofil, dann ist es aus meiner Sicht unzureichend, weil dieser Filter prüft eben nicht in einem europäischen Staat eine bestimmte E-Mail-Adresse, weil er sie erst gar nicht findet. Das hat ja nichts mit
Deutschland zu tun, es ist nicht ‚.de‘, möglicherweise steht diese Adresse nicht auf der
G 10-Positivliste und kann auch keinen Treffer generieren in der dritten Stufe ‚deutsche Interessen, Unternehmensnamen‘.
Das heißt, es kann überhaupt keinen Treffer geben für diesen Fall, und ausgerechnet
dieser Fall ist aber ein Fall, den man kritisch prüfen muss, ob er mit dem MoA übereinstimmt. Das heißt, die Maschine konnte von Beginn an die Anforderung einer vollständigen Überprüfung, nämlich zu sagen: ‚Ist das kompatibel mit dem MoA?��, überhaupt nicht leisten. Und das ist ja - - Ich habe ja auch gesagt: Das ist mir ein Rätsel,
wie man im Juni 2008 auf diese Maschine umsteigen kann, die das gar nicht leisten
kann, obwohl man vorher noch, eher zufällig, suspekte […] Überprüfungen festgestellt
hatte.“4208
Er, der Zeuge Schindler, würde die DAFIS-Prüfung nicht als fehlerhaft, sondern als unzureichend bezeichnen. Die G 10-Prüfung in drei Stufen durch DAFIS erfolge nach dem Stand der Technik, da gebe es nichts
zu beanstanden, doch:
„Was DAFIS eben nicht kann, ist die Prüfung von europäischen Kriterien, und zwar
die Prüfung der Übereinstimmung mit dem Betriebskonzept, dem Annex 1 zum MoA
von 2002 und dort die Nummer 1.3.2, nämlich dass europäische Ziele nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgeklärt werden dürfen. Und das konnte und kann
DAFIS überhaupt nicht prüfen. Insofern ist die Prüfung von DAFIS unter diesem Gesichtspunkt unzureichend.“4209
Der Grund für die Umstellung auf die maschinelle Bearbeitung sei aus seiner Sicht rein praktischer Natur
gewesen, weil man bei der händischen Prüfung an die (kapazitäre) Grenze gestoßen sei.4210 Zu der Umstellung sei offenbar keine Unterrichtung des Bundeskanzleramtes und auch keine des seinerzeitigen BND-Präsidenten erfolgt. Der Zeuge Schindler hat dazu ausgeführt:
„Diese Entscheidung ist - wir haben es versucht rauszubekommen - in der Abteilung
getroffen worden. Es gab weder eine Unterrichtung des Kanzleramtes, und wir haben
auch nichts gefunden, dass der Präsident damals unterrichtet worden wäre, jedenfalls
nicht schriftlich - sonst hätten wir ja irgend so einen Aktenvorgang möglicherweise
gehabt -, und man hat das eben als Routinevorgang bezeichnet, was in sich wieder

4208)
4209)
4210)

Schindler, Protokoll-Nr. 50 I, S. 113.
Schindler, Protokoll-Nr. 54 I, S. 30.
Schindler, Protokoll-Nr. 50 I, S. 113 f.

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