Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

eines Geschäftsführers einer GmbH) wird unmittelbar der dahinterstehenden juristischen Person zugeordnet.“3910
In einem Blog-Beitrag des vom Ausschuss angehörten Sachverständigen Prof. Dr. Bäcker vom 19. Januar
2015 heißt es hingegen zur Funktionsträgertheorie:
„Auch die Funktionsträgerthese überzeugt nicht. Sie verdreht die grundrechtlichen Zurechnungszusammenhänge im Rahmen von Art. 10 GG. Das Fernmeldegeheimnis
schützt unmittelbar die Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs. Dies sind in der
Regel natürliche Personen. Wenn diese natürlichen Personen für juristische Personen
aus dem Inland oder aus dem EU-Ausland handeln, sind diese juristischen Personen
ebenfalls geschützt. Faktisch wird der Grundrechtsschutz der juristischen Personen
damit über die kommunizierenden natürlichen Personen vermittelt. Rechtlich stehen
beide Gewährleistungen nebeneinander. Der Grundrechtsschutz eines Kommunikationsteilnehmers verschwindet dementsprechend nicht deshalb, weil er für eine ausländische juristische Person kommuniziert, die selbst nicht durch das Fernmeldegeheimnis geschützt wird.“3911
Auch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) hat sich in seiner öffentlichen Bewertung vom
7. Juni 2016 mit der rechtlichen Frage befasst, ob für deutsche Staatsangehörige im Ausland und Inland der
Schutzbereich des Artikels 10 GG auch dann eröffnet sei, wenn sie für ausländische juristische Personen
(Institution, Einrichtung, Entität) im Ausland oder Inland tätig seien. Diese Frage sei in der Rechtsprechung
nicht geklärt, in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht hinreichend erörtert und politisch umstritten.3912
Ihre Beantwortung obliege den exekutiven bzw. parlamentarischen Erörterungen.3913 Bereits in seiner öffentlichen Erklärung vom 16. Dezember 2015 hatte das PKGr ausgeführt:
„Der BND hat im Rahmen der strategischen Auslandsaufklärung in einzelnen Fällen
auch deutsche Staatsbürger erfasst. Der BND begründet dies mit der sogenannten
‚Funktionsträgertheorie‘, welche den Schutz aus Artikel 10 Grundgesetz für deutsche
Staatsangehörige versagt, wenn sie eine Funktion in ausländischen Institutionen, Firmen, Organisationen wahrnehmen. Das Gremium weist darauf hin, dass es allerdings
zur ‚Funktionsträgertheorie‘ keine Rechtsprechung und keine juristisch fundierte Literatur gibt.“3914

3910)
3911)
3912)
3913)
3914)

Skript des Justiziariats der Abteilung Technische Aufklärung (TAG) vom 16. April 2010, MAT A BND-22b, Bl. 245 (252), (VSNfD – insoweit offen).
Dr. Bäcker, Verfassungsblog vom 19. Januar 2015 „Der BND baut sich einen rechtsfreien Raum: Erkenntnisse aus dem NSAUntesuchungsausschuss“.
Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 7. Juni 2016, BT-Drs. 18/9142, S. 5 und 16.
Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 7. Juni 2016, BT-Drs. 18/9142, S. 5.
Anlage 1 zur Öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 7. Juni 2016, BT-Drs. 18/9142, S. 20.

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