Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 739 –
Drucksache 18/12850
„[...] Er geht ja nicht zum Dienst und sagt: Heute Morgen mache ich mal [geschwärzt]
morgen früh mache ich mal [geschwärzt] - Der versucht ja, eine Frage damit zu beantworten, die über den APK, über die Auswertung, über die Bundesregierung
kommt.“3766
f)
Kontrolle der Umsetzung des APB durch das Bundeskanzleramt
Der Zeuge Karl hat in seiner Vernehmung erklärt, sein Referat 603 sei für die Themen Proliferation, Massenvernichtungswaffen, Trägertechnologie und Unterstützung des BND im Rahmen der Exportkontrolle sowie für den Cyberbereich zuständig.3767 Für diesen speziellen Fachbereich nehme das Referat 603 die Qualitätskontrolle in Bezug auf das APB vor.3768 Als Geschäftsstelle für das APB sei das Referat 605 für den
Bereich „Gesamtlage“ zuständig.3769 Zwischen den beiden Referaten finde eine enge Abstimmung statt.3770
Kontaktstelle des Bundeskanzleramtes für die Thematik APB ist nach den Aussagen des Zeugen Dr. Kurz
im BND i. d. R. der Leitungsstab.3771
Der ehemalige Leiter der Gruppe 62 im Bundeskanzleramt, Hans Josef Vorbeck, hat bekundet, dass Verstöße
gegen das APB dem Bundeskanzleramt durch die ihm vorgelegte Berichterstattung des BND aufgefallen
wären; entsprechende Auffälligkeiten – insbesondere Meldungen, aus denen sich nicht auftragskonforme
„europäische Ergebnisse“ ergeben hätten – habe er nicht wahrgenommen.3772
3.
Anderes Regelungsregime für die strategische Fernmeldeaufklärung des BND nach
§ 5 Artikel 10-Gesetz
a)
Allgemeines
Der BND unterschied zwischen der strategischen Fernmeldeaufklärung gemäß § 5 Artikel 10-Gesetz [zum
Wortlaut dieser Norm siehe unter D.II.1.a)aa)bbb)] und der Erfassung von Ausland-Ausland-Verkehren, bei
denen Anfangs- und Endpunkt der Kommunikation im Ausland lagen und keine Grundrechtsträger beteiligt
waren (sogenannte Routineverkehre).3773 Auf die Erfassung des G 10-relevanten Anteils der durch den BND
erhobenen Daten fand das Artikel 10-Gesetz in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und
Vorschriften der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur
Überwachung der Telekommunikation (TKÜV) Anwendung. Der Zeuge Dr. Burbaum hat ausgeführt, dass
3766)
3767)
3768)
3769)
3770)
3771)
3772)
3773)
Pauland, Protokoll-Nr. 124 II – Auszug offen, S. 35; Anm.: Der Zeuge verwendet die Abkürzung APK (K für Katalog), wie vormals
das APB genannt wurde, vgl. Pauland, Protokoll-Nr. 124 II – Auszug offen, S. 38.
Karl, Protokoll-Nr. 76 I, S. 64.
Karl, Protokoll-Nr. 76 I, S. 64.
Karl, Protokoll-Nr. 76 I, S. 64.
Karl, Protokoll-Nr. 76 I, S. 64.
Dr. Kurz, Protokoll-Nr. 52 I, S. 10.
Vorbeck, Protokoll-Nr. 52 I, S. 127.
Vgl. etwa A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 102.