Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 573 –
Drucksache 18/12850
Beispiel Proliferation, Terrorismus, allgemeine Lagedarstellung, aber auch organisierte Kriminalität und viele andere Bereiche. Das machen, wie gesagt, diese Referate
603 bis 605. Insofern gibt es eigentlich, was Fach- und Dienstaufsicht angeht, keine
Differenzierung zwischen 601, 602 und den übrigen Referaten, es sei denn, man differenziert jetzt nach mehr strukturellen und mehr inhaltlichen Aufsichten.“2529
Von Juli 2003 bis September 2011 war die Abteilung 6 in zwei Gruppen (61 und 62) unterteilt, in denen zwei
bis drei Referate eingerichtet waren.2530 Die Referatsgruppe 61 war mit organisatorischen und Budgetfragen
des BND befasst, die Referatsgruppe 62 überwiegend mit der inhaltlichen Ausrichtung und der operativen
Aufsicht.2531 In der Mitte des Jahres 2007 wurde in der Gruppe 62 ein weiteres mit der Fach- und Dienstaufsicht über den BND befasstes Referat mit der Zuständigkeit Sicherheit, Controlling, Operationen, aber auch
Lagebearbeitung für die Aufklärung von Proliferation und organisierter Kriminalität sowie Wirtschaftsschutz
geschaffen.2532
Der jeweilige Chef des Bundeskanzleramts übte bis Januar 2014 in Personalunion auch die Funktion des
Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes aus.2533 Seit Januar 2014 übt der Zeuge Klaus-Dieter
Fritsche diese Funktion als beamteter Staatssekretär im Bundeskanzleramt aus.2534 Dem Beauftragten kommt
eine koordinierende Funktion in Bezug auf die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des Bundes zu. Soweit diese in andere Ressorts als das Bundeskanzleramt fielen (BfV, MAD) fand der Kontakt über die vorgesetzten Ressorts (BMI, BMVg) statt.2535 Auch die internationale Koordinierung von AND-Kontakten mit
dem Kanzleramt fällt seit Januar 2014 in dessen Zuständigkeit; vorher wurde sie durch den Leiter der Abteilung 6 im BK ausgeübt.2536
Der Leiter der Abteilung 6 im BK fungiert als Stellvertreter des Beauftragten für die Nachrichtendienste des
Bundes und ist mit der Fach- und Dienstaufsicht über den BND betraut.2537
b)
Arbeitsweise der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht über den BND
Der Zeuge Heiß hat geschildert, dass sich die Fach- und Dienstaufsicht über den BND formal auf jeden im
BND anfallenden Sachverhalt beziehen könne, eine umfassende Kontrolle und Steuerung aber weder praktisch möglich noch rechtsstaatlich anstrebenswert sei.2538 Es gebe einen Entscheidungs- und Verantwortungsspielraum, den eine Behörde selbst ausfüllen müsse.2539 Die innerhalb dieses Spielraums erfolgenden Prozesse würden von der Fach- und Rechtsaufsicht unterstützend begleitet.2540
Zu den Mitteln der Ausübung von Fach- und Dienstaufsicht hat der Zeuge Heiß bekundet:
2529)
2530)
2531)
2532)
2533)
2534)
2535)
2536)
2537)
2538)
2539)
2540)
Heiß, Protokoll-Nr. 57 I, S. 6.
Vgl. Organigramme des BK vom 1. Juli 2003, 31. März 2011 und 15. September 2011, MAT A BK-3, Bl. 11, 31 f.
Heiß, Protokoll-Nr. 57 I, S. 6.
Müller, Protokoll-Nr. 52 I, S. 51; vgl. auch Organigramme des BK vom 1. Juni 2007 und vom 20. September 2007, MAT A BK-3,
Bl. 19 und 20.
Vgl. Organigramm des BK vom 1. Juli 2013, MAT A BK-3, Bl. 36.
Fritsche, Protokoll-Nr. 55 I, S. 21; vgl. auch Organigramm des BK vom 1. Februar 2014, MAT A BK-3, Bl. 37.
Karl, Protokoll-Nr. 76 I, S. 101.
Heiß, Protokoll-Nr. 57 I, S. 11.
Karl, Protokoll-Nr. 76 I, S. 101.
Heiß, Protokoll-Nr. 57 I, S. 7.
Heiß, Protokoll-Nr. 57 I, S. 7.
Heiß, Protokoll-Nr. 57 I, S. 7.