Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 555 –
Drucksache 18/12850
„Nach dem, was ich Ihnen geschildert habe, brauchen wir den Heuhaufen nicht, wollen
wir nicht haben. […] Rechtlich nicht, von der Methodik her nicht, vom Personal und
finanziellen Res-sourceneinsatz nicht.��2403
cc)
Rohdaten und sog. Finished Intelligence
Formal lässt sich für die im Rahmen des nachrichtendienstlichen Informationsaustauschs übermittelten Daten
zwischen Rohdaten und sog. Finished Intelligence unterscheiden.
Im Bereich der technischen Aufklärung handelt es sich bei Rohmaterial um unbearbeitetes Datenmaterial.
Der Zeuge T. B. hat den Begriff der Rohdaten so beschrieben:
„Das sind im Rahmen eines Kommunikationsprozesses aufbereitete Daten, im Grundsatz. Ich möchte das jetzt auch mal wieder an einem Beispiel ein kleines bisschen
erläutern. Wenn Sie Fernsehen über Satellit beziehen, haben Sie gewisse Informationen, die auf dieser Sa-tellitenstrecke übertragen werden. Es gibt dann Frequenzen
dazu, es gibt entsprechende Polarisierungsverfahren dazu. Das ist ein Signal. In dem
Moment, wo Sie das Signal bei Ihnen im Satellitenreceiver erhalten und es dort runtergebrochen wird auf das weitergeleitete Signal, was an Ihren Fernseher geht, ist es
ein aufbereitetes Signal. Es ist dann lesbar für den Fernseher. Und in dem Moment,
wo Sie den anschalten und Sie das entsprechende Bild haben, haben Sie eigentlich
schon die Inhaltsdatenebene erreicht. „Rohdaten“ heißt, ich kann diese Dinge so weit
aufbereiten, dass ich daraus Metadaten oder auch Inhaltsdaten herausziehen kann.“2404
Rohdaten seien durch technische Mittel aufbereitete, lesbar gemachte Fernemeldesignale.2405
Rohmaterial, das bereits bearbeitet, aber noch nicht in eine Meldung eingeflossen ist, wurde als „Vorprodukt“
bezeichnet.2406 Der Zeuge J. F., der von 2002 bis 2006 die BND-Außenstelle Rheinhausen leitete2407, hat den
Begriff folgendermaßen erläutert:
„Sie müssen sich das so vorstellen: Sie machen eine Relevanzprüfung, weil Sie machen ja nichts, was nicht einen Anlass hat, also wofür Sie nicht einen Auftrag haben,
eine Auf-klärungsforderung. […] Wenn sich etwas selektiert hat, schauen Sie es sich
an, beispielweise ein Fax, und dann wird bewertet: Ist das überhaupt nachrichtendienstlich relevant oder nicht? - Und nur das Relevante wird weitergegeben, das andere gelöscht.“2408
In einer Antwort des BND auf einen Fragenkatalog des Bundeskanzleramts vom 23. Juli 2013 heißt es:
2403)
2404)
2405)
2406)
2407)
2408)
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 124.
T. B., Protokoll-Nr. 18 I, S. 10.
T. B., Protokoll-Nr. 18 I, S. 10f.
Vgl. etwa E. B., Protokoll-Nr. 37 I, S. 76.
J. F., Protokoll-Nr. 35 I, S. 38.
J. F., Protokoll-Nr. 35 I, S. 43.