Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Regelungsbedarf. Da wir hier über den Austausch von Daten zwischen Geheimdiensten sprechen, meine ich, gehört diese Problematik, was die rechtlichen Grundlagen
betrifft, auch in ein solches Regelungskonzept.“2272
Im BND wurde davon ausgegangen, dass die Annahme von Daten nur bei „mittels evident elementare Rechte
der Betroffenen verletzender Maßnahmen erhobenen Daten“ rechtlich unzulässig sei.2273
bb)

Die Dienstvorschrift des BND zur Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst (DV Übermittlung)

Die Weitergabe von im BND erhobenen Daten an ausländische Nachrichtendienste (AND) ist in der „Dienstvorschrift zur Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst“ geregelt. Bei dieser handelt es sich um eine untergesetzliche Vorschrift, die durch den Präsidenten des BND in Kraft gesetzt wurde
und deshalb für die gesamte Behörde verbindlich ist.2274
Sie regelte sowohl die Übermittlung personenbezogener Daten (nicht nur deutscher Grundrechtsträger, sondern jeglicher Personen2275) als auch sonstiger Informationen.2276
Nach Angaben des Leiters des Rechtsfererats im BND, Dr. Werner Ader, sei die Dienstvorschrift seit 2005
in unregelmäßigen Abständen aktualisiert worden; dabei habe es sich aber nach seiner Kenntnis jeweils um
redaktionelle Anpassungen gehandelt, die den Inhalt im Wesentlichen unberührt gelassen hätten.2277
Die „DV Übermittlung“ bildet die Gesetzeslage ab und erläutert sie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
So werden zum Beispiel Regelungen getroffen zur Zweckbindung, zu Verwendungsvorbehalten, zu Disclaimern und zu Dokumentationspflichten bei Datenübermittlungen.101 Bei Übermittlungen an ausländische
Stellen ist der Empfänger (entsprechend § 9 Abs. 2 BNDG a.F. i.V.m. § 19 Abs. 3 BVerfSchG a.F.) etwa
darauf hinzuweisen, dass er übermittelte Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und dass der Bundesnachrichtendienst es sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene
Verwendung der Daten zu bitten. Entsprechend der Vorgaben aus § 9 Abs. 2 BNDG a.F. i.V.m. §§ 19 Abs.
3, 23 BVerfSchG a.F. sind verschiedene Übermittlungsverbote in der Dienstvorschrift aufgeführt, z.B. wenn
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des von der Übermittlung Betroffenen entgegenstehen. Diese gesetzlichen Vorgaben werden durch die Dienstvorschrift genauer ausgeführt.2278

2272)
2273)
2274)
2275)
2276)
2277)
2278)

Dr. Hoffmann-Riem, Protokoll-Nr. 5, S. 51.
BND-internes Schreiben vom 26. August 2008, MAT A BND-40a, Bl. 63 (VS-NfD – insoweit offen).
Dr. Ader, Protokoll-Nr. 69 I, S. 110.
E-Mail des Sachgebiets TWZY im BND vom 24. Juli 2013, MAT A BND-1/2a, Bl. 178 (VS-NfD – insoweit offen).
Dienstvorschrift zur Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst (DV Übermittlung) in der Fassung vom
22. Januar 2014, MAT A BND-5, Bl. 269, (VS-NfD – insoweit offen).
Dr. Ader, Protokoll-Nr. 69 I, S. 109.
Vgl. Dienstvorschrift zur Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst (DV Übermittlung) in der Fassung
vom 20. Juni 2012, MAT A BND-5, Bl. 211 ff. (VS-NfD – insoweit offen).

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