Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
lung in § 7a Artikel 10-Gesetz sei erforderlich gewesen, weil § 7 Artikel 10-Gesetz die zulässigen Übermittlungsbehörden aufgezählt habe, zu denen die AND nicht gehört hätten.2253 Der Gesetzgeber habe, obwohl
dies naheliegend gewesen sei, die Artikel 10-Gesetzesnovelle nicht zum Anlass genommen, ein Verbot der
Übermittlung von Daten aus Einzelfallmaßnahmen in § 4 Artikel 10-Gesetz zu normieren.2254 In Gesetzesmaterialen zum Artikel 10-Gesetz sei jedoch die Frage thematisiert worden, ob die Zulässigkeit der Übermittlung von G 10-Daten an AND einer gesetzgeberischen Klarstellung bedürfe, woraus abzuleiten sei, dass
der Gesetzgeber diese Zulässigkeit für grundsätzlich gegeben erachtet habe.2255 Weiter heißt es in einem
rechtlichen Vermerk des Justiziariats der Abteilung TE im BND aus dem Jahr 2011:
„Die Formulierung in § 4 G 10 lässt auch inhaltlich eine Übermittlung an das Ausland
zu. Insbesondere ist eine Übermittlung zur „Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten" oder zur „Verfolgung von Straftaten" grundsätzlich auch im Hinblick auf ausländische Stellen denkbar (Ermessensentscheidung). Erforderlich ist, dass nach deutscher Bewertung Anhaltspunkte für eine Katalogstraftat bestehen und die übermittelten Informationen erforderlich zur Aufgabenerfüllung des Empfängers sind. Diese
Voraussetzungen können sowohl bei deutschen als auch bei ausländischen Empfängern zutreffen – zumal im Ausland häufig keine klare Unterscheidung zwischen nachrichtendienstlichen und polizeilichen Aufgaben getroffen wird.“2256
Es erscheine zudem widersprüchlich, dass Daten, die gemäß § 5 Artikel 10-Gesetz in der Breite und „eher
zufällig“ erhoben würden, an AND übermittelt werden dürften, solche gemäß § 3 Artikel 10-Gesetz, bei denen bereits ein konkreter Verdacht bestehe, aber nicht.2257 Schließlich führe die Gegenauffassung zu dem
Ergebnis, dass das BfV, das ausschließlich G 10-Einzelmaßnahmen durchführen dürfe, von einem Austausch
von Fernmeldeaufklärungsdaten mit AND grundsätzlich ausgeschlossen sei.2258
Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen erließ der damalige Präsident des BND Gerhard
Schindler am 10. Februar 2012 folgende an die Abteilungsleiter des BND gerichtete Weisung:
„[…] nach eingehender rechtlicher Prüfung habe ich entschieden, der innerhalb des
BND vertretenen Rechtsauffassung, wonach eine Übermittlung von Aufkommen aus
§ 3 G10 an AND nach § 4 Abs. 4 G10 zulässig ist, den Vorzug zu geben. Ab sofort ist
daher die Übermittlung von G10-Aufkommcn nach § 3 G10 an AND bei Wahrung der
2253)
2254)
2255)
2256)
2257)
2258)
Rechtlicher Vermerk des Referats TEZ/Justiziariat, Anlage zu dessen Schreiben vom 10. November 2011, MAT A BND-8a, Bl. 184
(VS-NfD – insoweit offen).
Rechtlicher Vermerk des Referats TEZ/Justiziariat, Anlage zu dessen Schreiben vom 10. November 2011, MAT A BND-8a, Bl. 184
(VS-NfD – insoweit offen).
Rechtlicher Vermerk des Referats TEZ/Justiziariat, Anlage zu dessen Schreiben vom 10. November 2011, MAT A BND-8a,
Bl. 184f. (VS-NfD – insoweit offen).
Rechtlicher Vermerk des Referats TEZ/Justiziariat, Anlage zu dessen Schreiben vom 10. November 2011, MAT A BND-8a, Bl. 184
(185), (VS-NfD – insoweit offen).
Rechtlicher Vermerk des Referats TEZ/Justiziariat, Anlage zu dessen Schreiben vom 10. November 2011, MAT A BND-8a, Bl. 184
(186) (VS-NfD – insoweit offen).
Rechtlicher Vermerk des Referats TEZ/Justiziariat, Anlage zu dessen Schreiben vom 10. November 2011, MAT A BND-8a, Bl. 184
(187), (VS-NfD – insoweit offen).