Drucksache 18/12850
– 528 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
b)
den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § 316b
Abs. 3 und § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder
7.
Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes
plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind.
[…]
(2) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende
Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt. Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich
solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind.
Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente
der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen
Dritten richtet.“
§ 5 Artikel 10-Gesetz hatte bis zum 4. August 2009 folgenden Wortlaut:
„(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen Beschränkungen nach § 1 für
internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung
erfolgt, angeordnet werden. Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden
von dem nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Beschränkungen nach Satz 1 sind nur zulässig zur Sammlung von Informationen über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig
ist, um die Gefahr
1.
eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,