Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Bei diesen wird unterschieden zwischen Beschränkungen im Einzelfall, deren Voraussetzungen in § 3 Artikel 10-Gesetz geregelt sind und den allein dem BND vorbehaltenen strategischen Beschränkungen im Sinne
von § 5 Artikel 10-Gesetz.2230
§ 3 Artikel 10-Gesetz hatte im Untersuchungszeitraum im Wesentlichen gleichlautend folgenden Wortlaut:
„(1) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
bestehen, dass jemand
1.
Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),
2.
Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89b,
89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
3.
Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96,
97a bis 100a des Strafgesetzbuches),
4.
Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),
5.
Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94
bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des
NATO-Truppen-Schutzgesetzes),
6.
Straftaten nach
a)
den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie

2230)

vgl etwa A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 103.

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