Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 525 –
Drucksache 18/12850
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
4.
Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere
Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5.
Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.“
In einer rechtlichen Zuarbeit des Sachgebiets 47AA des BND vom 23. Juni 2007 wird darauf hingewiesen,
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) habe die Auffassung vertreten, dass eine Datenübermittlung im Rahmen der genannten Vorschriften nur zulässig sei, wenn in dem Empfängerstaat ein vergleichbares Datenschutzniveau gewährleistet sei, was er in Bezug auf die USA bezweifle2229 (siehe zum Kriterium des Datenschutzniveaus für die Übermittlung von Daten, die dem Gesetz
zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses [Artikel 10-Gesetz] unterfallen: § 7a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Artikel 10-Gesetz und Dienstvorschrift des BND unter D.II.1.a)aa)bbb)).
Gemäß § 10 BNDG waren für die Übermittlung von Daten gemäß § 9 BNDG die Regelungen der §§ 23 bis
26 BVerfSchG anwendbar.
§ 23 BVerfSchG lautet:
„Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn
1.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das
Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2.
überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
2229)
E-Mail des Sachgebiets 47AA im BND vom 23. Juni 2007, MAT A BND-40a, Bl. 24 (VS-NfD – insoweit offen).