Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und der Chef des Bundeskanzleramtes seine
Zustimmung erteilt hat.“2226
In der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung wurde der Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:
„Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18
Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.“2227
Die im vorliegenden Kontext relevante in Bezug genommene Vorschrift des § 19 Abs. 3 des Gesetzes über
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) lautet, wie im gesamten Untersuchungszeitraum:
„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische
öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn
die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu
machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das
Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.“
Nach Auffassung des BND sei der Begriff der „Übermittlung“ so zu verstehen wie in § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 3
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).2228 § 3 Abs. 4 BDSG lautet:
„Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1.
Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf
einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2.
Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
3.

2226)
2227)
2228)

BGBl. 1990 Teil I, S. 2980.
BGBl. 2002 Teil I, S 364.
Abteilungsleitervorlage des Referats 20AD im BND vom 31. Juli 2002, MAT A BND-40a, Bl. 15 (17), (VS-NfD – insoweit offen).

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