Drucksache 18/12850
III.

– 414 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Neuausrichtung der Spionageabwehr

Die Spionageabwehr ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) Aufgabe der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Innerhalb des Bundesamts für Verfassungsschutz
(BfV), das gemäß § 2 Abs. 1 BVerfSchG vom Bund als Bundesoberbehörde unterhalten wird, liegt die Zuständigkeit bei der Abteilung 4. Den Begriff der Spionageabwehr umschreibt das BfV auf seiner Homepage1667 folgendermaßen:
„Die Spionageabwehr beschäftigt sich mit der Aufklärung und Abwehr bzw. Verhinderung von Spionageaktivitäten fremder Nachrichtendienste. Dazu sammelt sie Informationen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten fremder
Nachrichtendienste in der Bundesrepublik Deutschland und wertet sie aus, mit dem
Ziel, Erkenntnisse über Struktur, Aktivitäten, Arbeitsmethoden, nachrichtendienstliche Mittel und Zielobjekte dieser Nachrichtendienste zu gewinnen.“1668
Zu seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Spionageabwehr führt das BfV in seiner Eigendarstellung aus:
„Das BfV sammelt zum Zwecke der Spionageabwehr und Proliferationsbekämpfung
Informationen über sicherheitsgefährdende und geheimdienstliche Tätigkeiten und
wertet diese aus. Derartige illegale Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste stellen einen schweren Angriff auf die Sicherheitsinteressen Deutschlands dar.
Dabei gilt es zunächst, eine Einschätzung der aktuellen Bedrohungslage durch Spionage zu gewinnen und deren Hauptträger und die mit ihnen in Kontakt stehenden Zielpersonen zu identifizieren. Dabei versucht die Spionageabwehr den Modus Operandi,
die Vorgehensweise, fremder Nachrichtendienste aufzudecken. Sind Nachrichtendienstmitarbeiter erkannt worden, wird deren Verhalten und Tätigkeit im Bundesgebiet überwacht. Ihre Kontaktpersonen werden gegebenenfalls sensibilisiert. So sollen
Spionageaktivitäten verhindert und unterbrochen werden.“1669
Der Leiter der für Spionageabwehr zuständigen Abteilung 4 im BfV Dr. Burkhard Even hat dazu ausgeführt:
„Der gesetzliche Auftrag, § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz, gebietet uns die Beobachtung sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde
Macht […], wobei das Gesetz nicht nach Tätern unterscheidet. Es ist keine neue Erkenntnis, dass zahlreiche ausländische Nachrichtendienste gegen deutsche Interessen
handeln, und es ist auch keine neue Erkenntnis, dass unter den Akteuren zuweilen auch
Partner, manchmal auch enge Partner sind. Es entspricht dem Wesen von Nachrichtendiensten, dass sie in erster Linie im Interesse ihres jeweiligen Staates agieren; das
ist ihre Aufgabe. Und die Interessen von Staaten decken sich niemals zu 100 Prozent.

1667)
1668)
1669)

https://www.verfassungsschutz.de.
https://www.verfassungsschutz.de/de/service/glossar/_lS#spionageabwehr.
https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-spionage-und-proliferationsabwehr/was-tut-das-bfv.

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