Drucksache 18/12850

– 242 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

II.

Rechtsgrundlagen für die Fernmeldeaufklärung durch Nachrichtendienste der
Five Eyes und Veränderungen in Folge der Snowden-Enthüllungen

1.

Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

a)

Rechtslage vor den Snowden-Enthüllungen

Die für die Fernmeldeaufklärung durch US-amerikanische Nachrichtendienste entscheidenden Regelungen
finden sich in verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen und einfachrechtlichen Bestimmungen. Vor den
Snowden-Enthüllungen stellte sich die Rechtslage wie folgt dar:
aa)

Vierter Verfassungszusatz

Der älteste für staatliche Überwachungstätigkeiten relevante Regelungskomplex ist die US-amerikanische
Verfassung.
Diese sieht kein allgemeines Recht auf Privatheit (privacy) vor,750 enthält aber etliche Bestimmungen, die
einzelne Aspekte der Privatsphäre schützen.751 In einer Entscheidung aus dem Jahr 1965 („Griswold v. Connecticut“)752 leitete der oberste Gerichtshof der USA (United States Supreme Court) aus diesen Einzelbestimmungen ein eigenständiges verfassungsmäßiges Recht auf Privatheit her.753 In späteren Entscheidungen
nahm er diesen Ansatz allerdings nicht wieder auf.754
Der im hiesigen Zusammenhang wichtigste verfassungsrechtliche Schutzmechanismus ist der Vierte Verfassungszusatz (Fourth Amendment).755 Allerdings ist dessen Schutzbereich begrenzt, soweit die SIGINT-Aktivitäten der US-amerikanischen Nachrichtendienste in Rede stehen, und insbesondere, soweit es um die Gewinnung von Telekommunikationsdaten sogenannter Nicht-US-Personen geht.756
aaa) Gewährleistungen des Vierten Verfassungszusatzes
Der Vierte Verfassungszusatz lautet wie folgt:
„The right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects,
against unreasonable searches and seizures, shall not be violated, and no warrants shall
issue, but upon probable cause, supported by oath or affirmation, and particularly describing the place to be searched, and the persons or things to be seized.”
In Bezug auf nachrichtendienstliche Überwachung ist insbesondere der Schutz vor unbegründeten Durchsuchungen (unreasonable searches) von Relevanz.

750)
751)
752)
753)
754)
755)
756)

Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 16.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 16 ff.
United States Supreme Court, Griswold v. Connecticut, 381 U.S. 479 (1965).
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 16.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 18.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 16, 20 ff.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 16.

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