Drucksache 18/12850
– 1658 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
verschiedenen Möglichkeiten der geografischen Zuordnung von Mobilfunkdaten den deutschen Behörden
lange bekannt.
a)
Technische Lokalisierung von Mobilfunkgeräten
Alle zur Problematik der technischen Lokalisierung von Mobilfunkgeräten (MFG) vernommenen Zeugen
aus dem BfV, dem BMI, dem BND und dem Bundeskanzleramt sagten in unterschiedlicher Form aus, dass
sich Mobilfunkdaten mit Ausnahme von GPS nicht oder nicht hinreichend genau zur Ortung nutzen ließen.
Auch die Bundesregierung versicherte in Auskünften, Mobilfunknummern eigneten sich nicht zu einer zielgenauen Lokalisierung.8927 Diese Bezeugungen werden durch die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Hannes Federrath vom 19. September 2016 widerlegt. Demnach sind und waren
während des Untersuchungszeitraums folgende Daten in Mobilfunknetzen geeignet, MFG weltweit zu lokalisieren:
„öffentliche und netzinterne Rufnummern eines mobilen Teilnehmers:
–
Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number (MSISDN),
–
International Mobile Subscriber Identity (IMSI),
Gerätekennungen eines mobilen Teilnehmers:
–
International Mobile Equipment Identity (IMEI),
–
Electronic Serial Number (ESN),
–
Mobile Equipment Identifier (MEID) sowie
ggf. weitere personenbezogene bzw. gerätespezifische Identifizierungsmerkmale wie
beispielsweise die MAC-Adresse, welche eine Zuordnung von Datenverkehr zu einem
Gerät bzw. einer Person ermöglichen.“8928
Weiter führt er aus:
„Eine Telefonnummer (typischerweise die MSISDN) bzw. die netzinternen Rufnummern und Gerätekennungen (z.B. die IMEI und IMSI) sind unter günstigen atmosphärischen Bedingungen als einzige technische Daten ausreichend, um eine Fernlenkwaffe mit einem tödlichen Radius von 5 m mit hinreichender Treffergenauigkeit für
eine gezielte Tötung einsetzen zu können. Die Zielführung mit Laser auf Basis einer
ggf. zuvor durchgeführten Lokalisierung mit den nachfolgend beschriebenen Verfahren dürfte jedoch das übliche Verfahren der Fernlenkung sein.“8929
8927)
8928)
8929)
Siehe Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschuss, Kap. H. I. 1. h) dd).
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Federrath, MAT A SV 14/2, S. 6.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Federrath, MAT A SV 14/2, S. 6.