Drucksache 18/12850
– 1642 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
sich auch nicht aus der Fach- und Dienstaufsicht des Kanzleramts über den BND, die nur die Ausführung
des Gesetzes betrifft.
Auch wenn die Frage offen bleibt, ob die Bundesregierung im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht des
Kanzleramts über den BND die HBW als Legendenbehörde errichten durfte8839 – jedenfalls konnte sie aber
keine Rechtsgrundlage für die Beteiligung der US- und britischen Dienste an den Befragungen der HBW
schaffen.
Die Praxis der Teilnahme von US- und britischen Diensten an Befragungen der HBW erfolgte folglich ohne
Rechtsgrundlage und erfolgte somit unzulässigerweise.
d)
Durchführung von Befragungen zur Informationserhebung ohne Teilnahme des BND
rechtswidrig
Bereits die Beteiligung der Mitarbeiter_innen der AND erfolgte, wie dargelegt, ohne Rechtsgrundlage und
war damit unzulässig. Die Durchführung von Befragungen ohne Teilnahme des BND war dann aber erst
recht unzulässig. An einer Rechtsgrundlage für eine alleinige Informationserhebung durch die AND fehlt es.
Eine solche Rechtsgrundlage ergibt sich insbesondere auch nicht durch die von der Zeugin A. K. erwähnten8840 vertraglichen Vereinbarung zwischen dem BND und den AND, welche die Details der Zusammenarbeit im Rahmen der HBW regelten. Wie bereits dargelegt konnte weder die Bundesregierung, geschweige
denn der BND selbst die Rechtsgrundlagen zur Erhebung von Informationen schaffen, sondern wären hierfür
auf einen Rechtssetzungsakt des Bundesgesetzgebers angewiesen gewesen.
Dass es rechtlich unzulässig ist, dass ausländische Dienste alleinige Befragungen durchführen, müsste den
BND-Mitarbeiter_innen auch bewusst gewesen sein. Zumindest wird es in deren Ausbildung gelehrt. Folgendes findet sich in einem Skript zum „Recht der Nachrichtendienste“, das als Schulungsmaterial für zukünftige deutsche Geheimdienstmitarbeiter_innen dient:
„So dürfen nachrichtendienstliche Aktivitäten mit Eingriffscharakter im Inland nur
durch die deutschen Nachrichtendienste durchgeführt werden. Ein fremder Dienst
kann hier nur zur Unterstützung und in Zusammenarbeit mit einem deutschen Staatsorgan tätig werden, und zwar ausschließlich zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung der
deutschen Nachrichtendienste.“8841
8839)
8840)
8841)
Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG spricht von der Einrichtung selbstständiger Bundesoberbehörden durch Bundesgesetz, womit sich die
Frage stellt, inwieweit sich die Binnendifferenzierung selbst aus dem Gesetz ergeben muss oder auf eine gubernative Entscheidung
gestützt werden kann.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 100.
Leiterin des Fachbereichs Nachrichtendienste an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Monika Rose-Stahl:
Recht der Nachrichtendienste, 2002, S. 111, http://www.fhbund.de/nn_15672/SharedDocs/Publikationen/50__Publikationen/15__Beitraege__Innere__Sicherheit/band__18,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/band_18.pdf (abgerufen am 15.
Juni 2017).