Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1641 –

Drucksache 18/12850

konnte überhaupt durch die Mitarbeiter_innen des BND in den Fällen getroffen werden, in denen Mitarbeiter_innen des AND bei den Befragungen anwesend waren, da die Informationen ja gleichzeitig mit ihrer
Erhebung an die Mitarbeiter_innen der AND übermittelt wurden. Mehr noch – in den Fällen solcher Befragungen, an denen BND-Mitarbeiter_innen überhaupt nicht anwesend waren, konnte eine Prüfung, die zu
einer Datenübermittlung „im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben“ notwendig gewesen wäre, gar nicht
stattfinden. Der BND hatte in diesen Fällen keinerlei Hoheit über die Art von Daten, die erhoben und gleichzeitig übermittelt wurden. Die Datenübermittlung erfolgte im Widerspruch zu den Datenübermittlungsvorschriften des BNDG.
cc)

Errichtung aufgrund eines öffentlichen Organisationsaktes der Bundesregierung
keine taugliche Rechtsgrundlage

Die Tatsache, dass die HBW als Legendenbehörde für das integrierte Befragungswesen „[...]8834“8835 wurde,
stellt ebenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für die Einbindung ausländischer Nachrichtendienste in die
Informationsgewinnung des BND dar. Insbesondere war die HBW nicht als Dienststelle von den Alliierten
übernommen, sondern nach Verzicht der Alliierten auf ihre Kontrollrechte neu eingerichtet worden.8836
Im Organisationsakt der Bundesregierung wurde die HBW vielmehr als eine deutsche Einrichtung unter
deutscher Leitung eingerichtet. Zudem wurde Folgendes festgelegt:
„Die beteiligten Partner haben das Recht auf das Einbringen eigener Befrager, die jedoch folgenden Einschränkungen unterliegen: Sie müssen nach außen hin als Deutsche
auftreten, und sie unterstehen fachlich dem deutschen Dienststellenleiter.“8837
Dieser Logik folgend berichtete auch die Zeugin A. K., Leiterin der HBW von 2008-2014, die Mitarbeiter_innen der AND seien „quasi Erfüllungsgehilfen von uns“8838 gewesen.
Selbst wenn man der Aussage der Zeugin Glauben schenken möchte (trotz des fragwürdigen Ober-Unterordnungsverhältnisses, auf welches sich die AND hierfür eingelassen haben müssen), so bildet weder die Tatsache, dass das Kanzleramt 1958 mittels einen unveröffentlichten Organisationsaktes die HBW als Legendenbehörde eingerichtet hat, noch die Tatsache, dass sich die AND-Mitarbeiter_innen als „Erfüllungsgehilfen“
des BND gerierten, eine Rechtsgrundlage für die Befragung durch die Mitarbeiter der AND.
Dafür, eine solche Rechtsgrundlage zu schaffen, fehlte es dem Bundeskanzleramt im Übrigen auch an der
Kompetenz. Denn die Gesetzgebungskompetenz für Befugnisse des BND liegt gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 1
GG beim Bundesgesetzgeber, also beim Parlament, und nicht bei der Bundesregierung. Eine solche ergibt

8834)

8835)
8836)
8837)
8838)

Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Hintergrundinformation des Bundesnachrichtendienstes über das Befragungswesen vom 25. November 2013, MAT A BK-2/8f, Bl.
22-25 (22) (VS-NfD).
Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion PDS/Linke Liste vom 29. Juli 1991, Bundestagsdrucksache
12/996, S 1.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion PDS/Linke Liste vom 29. Juli 1991, Bundestagsdrucksache
12/996.
A. K. Protokoll 64 I, S. 74.

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