Drucksache 18/12850

– 1638 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

verdeckte Maßnahme, die einer bereichsspezifischen Rechtsgrundlage bedarf, die ihrerseits die Beteiligung
ausländischer Geheimdienste als Intensivierung des Grundrechtseingriffs abdeckt.
aa)

Keine Rechtsgrundlage im BNDG

Eine solche erforderliche Rechtsgrundlage liegt aber insbesondere nicht in § 2 BNDG, der explizit den BND
zur Informationsgewinnung ermächtigt und hierbei gerade nicht die Inanspruchnahme von Dritten umfasst.
Auch § 3 BNDG stellt hierfür keine geeignete Rechtsgrundlage dar, insofern dieser sich mit der heimlichen
Beschaffung von Informationen befasst und es sich bei der Befragung selbst ja gerade nicht um eine solche
heimliche Maßnahme handelt, auch wenn es sich bei der HBW um eine Legendenbehörde handelt.
Selbst wenn man § 3 BNDG als rechtliche Grundlage der Arbeit der HBW unter Legende betrachtet, so bietet
die Norm noch keine Rechtsgrundlage für die Beteiligung der AND.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm in der Zeit des Untersuchungszeitraums. Dieser lautete:
„Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen
einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) lautete:
„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente
zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und
Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und
Tarnkennzeichen anwenden.“
Die Mitarbeiter der AND waren jedoch gerade keine „Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung“
und insbesondere keine Vertrauensleute oder Gewährspersonen.
bb)

Keine Rechtsgrundlage durch hypothetischen Ersatzeingriff wegen Verstoß gegen
Datenübermittlungsvorschriften

Auf eine parlamentarische Anfrage des Abgeordneten Jan Korte (DIE LINKE.) am 28. November 2013 zur
fragwürdigen Befragungspraxis der HBW mit AND versicherte die Bundesregierung:
„Die Befragungsergebnisse der alliierten Befrager werden im Meldungssystem des
BND erfasst und dort einer Freigabeprüfung unterzogen. Erst nach der Freigabe erfolgt
die Übermittlung nach § 9 Abs. 2 BND-Gesetz an den alliierten Partnerdienst.

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