Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1637 –

Drucksache 18/12850

Die DIA habe überwiegend „im Team mit Deutschen oder BND“8818 befragt, aber das sei aus personeller
Hinsicht nicht hunderprozentig umsetzbar gewesen. Es sei dehalb auch vorgekommen, dass US-Befrager_innen Befragungen allein durchgeführt hätten.8819
Aus einer BND-Akte ging hervor, auch die gemischten Teams hätten nicht immer aus HBW-Befrager_innen
und dem US-Pendant bestanden.8820 Auf Nachfrage führte Frau K. dazu aus, aufgrund des zunehmenden
Personalmangels der HBW hätten auch andere Mitarbeiter_innen Befragungen zusammen mit der DIA
durchgeführt:
„Das waren dann eben diese langjährigen Bürosachbearbeiter oder ein gestandener
Praktikant.“8821
Das ist insofern bemerkenswert, als in einer Hintergrundinformation des BND anlässlich einer Aktuellen
Frage im Bundestag zur HBW im November 2013 zur Arbeitsweise der HBW explizit erklärt wird:
„[...]8822.“8823
c)

Teilnahme von AND-Mitarbeiter_innen an HBW-Befragungen ohne Rechtsgrundlage

Die Einbindung ausländischer Nachrichtendienste (AND) in die Informationserhebung, insbesondere der
US- und der britischen Geheimdienste in die Befragungen durch die HBW erfolgte, ohne dass sich eine entsprechende Rechtsgrundlage findet. Weder das
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) noch die Einrichtung des integrierten Befragungswesens
durch das Bundeskanzleramt boten eine ausreichende Grundlage für diese Praxis. Einer solcher bedurfte es
jedoch, weil es sich bei der Befragung um einen rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff handelte.
Denn die Befragungen der HBW unter Teilnahme oder sogar lediglich von AND-Mitarbeiter_innen griffen
in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Befragten ein. Dies gewährleistet
die Befugnis „grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“8824. Grundrechtsträger_innen sollen wissen können, „wer was wann und bei welcher Gelegenheit über
sie weiß“8825. Dieses Gebot dürfte hier schon mangels Transparenz über den Zweck der Befragung, die Identität der Behörde und die Bedeutung ihrer Aussagen im Hinblick auf mögliche Konsequenzen verletzt sein.
Von einer „freien Entscheidung“ im Sinne einer Einwilligung nach § 4a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) kann schon deswegen nicht die Rede sein. Die Befragung ist und bleibt eine im weitesten Sinne

8818)
8819)
8820)
8821)
8822)

8823)
8824)
8825)

A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 14.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 14.
MAT A BND-2/3c, Ordner 375, Bl. 43 ff. (VS-NfD)
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 37.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
BND: Hintergrundinformation zur Unterrichtung der Bundesregierung über das Befragungswesen des Bundesnachrichtendienstes
vom 26. November 2013, MAT A BND-2/2a, Bl. 352-355 (354) (VS-NfD).
BVerfGE 65, 1 (43) (Volkszählungsurteil), https://openjur.de/u/268440.html.
BVerfGE 65, 1 (43) (Volkszählungsurteil), https://openjur.de/u/268440.html.

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