Drucksache 18/12850
– 1610 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Auch in diesem Fall drängt sich der Eindruck auf, dass das BfV entweder dem Ausschuss Unterlagen vorenthielt oder aber ein maximales Sicherheitsproblem im Umgang mit VS und dem Geheimschutz hat.
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Fazit
Aus der dem Ausschuss vorgelegten Aktenlage ist ein direkter Nachweis, dass sich der BND im Rahmen des
Transports Zugriff auf die aus der G 10-Anlage des BfV in Köln exportierten Daten verschafft hat, nicht zu
entnehmen. Die Unstimmigkeiten im materiellen Geheimschutz und deren Häufung – Transport 1: vollständig undokumentiert; Transport 2: Nachweisliste mit Eintrag zum Zählwerkstand drei Tage nach dem Versand
erstellt; Transport 3: Eintragung des Zählwerkstands im Empfangsschein abgeändert, eine Festplatte in zwei
Transporttaschen versandt bzw. Dokumente vorenthalten – sowie der generelle Umstand, dass der Inlandsgeheimdienst BfV grundrechtsrelevante G 10-Daten durch den Auslandsgeheimdienst BND transportieren
ließ, lassen dies zugleich jedoch auch nicht ausschließen.