Drucksache 18/12850

– 1602 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Zeugin Monika Genkova sagte hinsichtlich der Verwendung von Echtdaten aus:
„Die Fachabteilung hat begründet, dass es mit Testdaten nicht hinreichend aussagekräftig wäre. (…) Aufgrund der Vielzahl der Protokolle, die analysiert werden sollen. Und es wurde begründet, dass man diese
Protokolle anhand von Testdaten nicht hinreichend nachstellen könnte, um zu aussagekräftigen Ergebnissen
zu kommen.“8653 Der Verweis die Komplexität des Internets kann hier aber nicht genügen. Es erscheint unglaubhaft, dass das BfV nicht in Lage gewesen sein soll, ein Testset hierfür zu entwickeln. Eine solche Möglichkeit müsste zumindest ernsthaft in Betracht gezogen und glaubhaft versucht werden. Dass keine gesetzliche Grundlage und auch keine Genehmigung der G 10-Kommission für die Verwendung der echten Daten
vorlagen, kann dies ebenso wenig entschuldigen, wie eine etwaige Ausnahmegenehmigung durch die Amtsleitung.8654
Problematisch ist weiterhin, dass die Daten ursprünglich nicht für solche Schulungszwecke errhoben wurden.
Eine Verarbeitung von Daten, die nach G 10-Anordnungen erfasst wurden, ist zwar prinzipiell möglich, stellt
hier jedoch im Zusammenhang mit Schulungsmaßnahmen durch Mitarbeiter_innen anderer Nachrichtendienste eindeutig eine Zweckentfremdung dar. Das BfV ändert damit nicht nur eigenständig den Verwendungszusammenhang, sondern erhöht damit auch die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten. Damit entsteht
auch ein ganz neues Gefahrenpotenzial mit neuer Qualität und besonders hoher Relevanz. Eine Verarbeitung
solcher Daten hätte sich folglich auch nach diesen Vorschriften zur Datenübermittlung richten müssen.
Der Zweck der Datenübermittlung darf nicht unvereinbar sein mit dem Zweck der Datenerhebung. Dies ist
jeweils im Einzelfall zu prüfen. Eine Prüfung muss zudem sowohl vom BfV, als auch vom BND erfolgen.
Ein pauschaler Zugriff auf das vom BfV verwendete Programm durch den BND, wäre ebenso rechtswidrig,
wie eine Verwendung dieses durch die NSA. Dennoch legte das BfV bis zuletzt einen Ausschluss solcher
Vorgehensweisen nicht plausibel dar. Vor dem Hintergrund der Ringtauschthese ist dies besonders problematisch.
bb)

Ungereimtheit Nr. 2: Fehlende Abschottung

Die Bunderegierung bekräftigte stets, dass
„XKEYSCORE sowohl im Test- als auch in einem möglichen Wirkbetrieb von außen
und von der restlichen IT-Infrastruktur des BfV vollständig abgeschottet als „Standalone“-System betrieben [wird]. Daher könne ein Zugang amerikanischer Sicherheitsbehörden ausgeschlossen werden.“8655
Dieser vermeintliche Ausschluss steht jedoch durch die Untersuchungen des Ausschusses mehr als in Frage,
vor allem da der zweite Teil der Stellungnahme sich als erwiesen falsch herausstellte. So lautet der als Behauptung deklarierte Wunsch der Bundesregierung weiterhin:

8653)
8654)
8655)

Genkova, Protokoll-Nr. 89 I, S. 104.
Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 I, S. 27.; zur Autorisierung durch die Amtsleitung des BfV: Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 14. August 2013, Bundestagsdrucksache 17/14456, S. 21.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 14. August 2013, Bundestagsdrucksache 17/14456,
S. 22.

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