Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Snowden zur Vernehmung in Deutschland vorliege, noch ein konkretes Amtshilfeersuchen des Ausschusses
abgelehnt worden sei, verdichteten sich die Stellungnahmen der Bundesregierung mit dem Ziel einer bloßen
Unterrichtung noch nicht zu einem rechtserheblichen Unterlassen.
Hinsichtlich des Antrages zu 2. sei der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet. Der Antrag
sei dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Feststellung begehrten, der Ausschuss habe sie mit
der Ablehnung von Verfahrensanträgen vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014 in ihren Rechten aus Art. 44
Abs. 1 GG verletzt. Zwar griffen die Antragsteller im Organstreitverfahren die Ablehnung von Beweisanträgen an, jedoch handele es sich bei den streitgegenständlichen Anträgen vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014
nicht um Beweisanträge, sondern lediglich um Verfahrensanträge zur Ausgestaltung der weiteren Arbeit des
Ausschusses. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich weder aus dem PUAG, noch
könne es im Wege des Organstreits angerufen werden, denn Gegenstand des Antrags sei nicht die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Grundgesetz. Die Antragsteller hätten geltend gemacht, ihnen stehe ein
Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunkts und des Ortes der Zeugenvernehmung zu. Damit machten sie kein
in Art. 44 Abs. 1 GG wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegenüber dem Ausschuss geltend. Nicht
in Streit stehe das aus Art. 44 Abs. 1 GG abzuleitende Beweiserzwingungs- und Beweisdurchsetzungsrecht
der qualifizierten Minderheit im Ausschuss. Die Bestimmung des Vernehmungsortes und des Zeitpunktes
der Vernehmung betreffe vielmehr die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen Beweisbeschlusses. Über derartige Verfahrensabläufe entscheide grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG und der sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung. Nachdem
dem Antrag der Antragsteller auf Vernehmung des Zeugen Snowden seitens des Ausschusses durch Erlass
des Beweisbeschlusses vom 8. Mai 2014 entsprochen worden sei, sei auch das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung nicht streitgegenständlich.
Am 8. Oktober 2015 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) sodann auf A-Drs. 423 Folgendes beantragt:
„Der 1. Untersuchungsausschuss möge beschließen:
I.
[…].
II.
1.
‚Die Bundesregierung wird ersucht, unverzüglich
a) die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu
schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und
Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes)