Drucksache 18/12850
– 152 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Mit Schreiben vom 10. September 2014 haben die Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) und Christian
Flisek (SPD) auf A-Drs. 196 beantragt, die Anträge auf A-Drs. 180 und A-Drs. 186 abzulehnen sowie zu
beschließen, die Vernehmung des Zeugen Snowden auf den 16. Oktober 2014 zu terminieren und die Vernehmung („durch den gesamten Ausschuss am gegenwärtigen Aufenthaltsort des Zeugen in Moskau“) durchzuführen, den Zeugen zu ersuchen, am 16. Oktober 2014 an seinem Aufenthaltsort für eine Vernehmung zur
Verfügung zu stehen, und die Bundesregierung zu ersuchen, am Aufenthaltsort des Zeugen in Moskau die
Voraussetzungen für die Durchführung der Vernehmung zu schaffen.
Am 11. September 2014 hat der Ausschuss die Anträge auf den A-Drs. 180 und 186 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt und mit demselben Stimmenverhältnis den Antrag auf A-Drs. 196 angenommen.336
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 hat Rechtanwalt Kaleck dem Ausschuss mitgeteilt, dass der Zeuge Snowden „trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für die avisierte Vernehmung in Moskau nach wie vor nicht
zur Verfügung steht“.337 Mit Schreiben vom selben Tage hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass „die notwendigen diplomatischen Schritte gegenüber der Russischen Föderation unverzüglich eingeleitet werden,
sobald eine Zusage des Zeugen Snowden zu einer solchen Vernehmung [in Moskau] vorliegt“.338
Daraufhin haben die Bundestagsfraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 127 Bundestagsabgeordnete sowie die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) als Ausschussmitglieder (Antragsteller) vor dem Bundesverfassungsgericht ein Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung (Antragsgegnerin zu 1.) und den Ausschuss (Antragsgegner zu 2.)
eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die Antragsteller beantragt, festzustellen, sie seien durch die
Weigerung der Bundesregierung, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung Edward J. Snowdens in Berlin zu schaffen (Antrag zu 1.), sowie aufgrund der Ablehnung der Beweisanträge gerichtet auf dessen Zeugenvernehmung in Berlin durch den Ausschuss (Antrag zu 2.) in ihrem Recht
aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt worden. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht beide Anträge verworfen. Zur Begründung hat das Gericht Folgendes ausgeführt:339
Der Antrag zu 1. beziehe sich nicht auf einen tauglichen Angriffsgegenstand, denn die Schreiben der Bundesregierung vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 stellten keine rechtserheblichen Maßnahmen im Sinne des
§ 64 Abs. 1 BVerfGG dar. Die Einschätzungen der Bundesregierung in den genannten Schreiben seien lediglich vorläufiger Natur, das Schreiben vom 2. Mai 2014 beinhalte nur eine unverbindliche Stellungnahme.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Behandlung eines Amtshilfeersuchens, die Rechte der Antragsteller oder des Ausschusses berühren könnte, entfalte das Vorgehen der Bundesregierung keine rechtlich
relevante Außenwirkung. Auch soweit sich die Antragsteller generell gegen die Weigerung der Bundesregierung gewandt haben, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen
Snowden in Deutschland zu schaffen, sei der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig. Solange weder eine Ladung des Zeugen
336)
337)
338)
339)
Protokoll-Nr. 12, S. 11.
Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 2. Oktober 2014, MAT A Z-1/1.
Schreiben des Bundesministers des Auswärtigen vom 2. Oktober 2014, MAT A Z-1/2.
BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 2 BvE 3/14, juris Rn. 28-41.