Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
5.
– 1503 –
Drucksache 18/12850
EIKONAL: Unzulängliche BSI-Prüfung
Es ist dem BND im Zusammenwirken mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
gelungen, unter Umgehung und Verletzung der gesetzlichen Regelungen eine Erfassungstechnik zu zertifizieren und für die Operation EIKONAL zum Einsatz zu bringen, die das Telekommunikationsgeheimnis und
die Grundrechte der betroffenen Bürger_innen planmäßig verletzt. Es ist deutlich geworden, dass die zum
damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Vorschriften umgangen wurden. Angesichts der gleichzeitigen Täuschung der G 10-Kommission ist davon auszugehen, dass dies planmäßig und mit vollem Wissen der Rechtswidrigkeit erfolgte.
a)
Prüfungsansatz des BSI
Der BND hatte sich entschlossen, für die Ausleitung und Erfassung paketvermittelter Kommunikationsverkehre eine G 10-Anordnung einzuholen, um verdeckt aus dem Abgriff bei der Deutschen Telekom AG Auslandsverkehre für die Operation EIKONAL auszuleiten.8121 Am Übergabepunkt der Telekom sollten mit dem
sogenannten „Frontend-Separator“ unmittelbar die G 10-Verkehre von den vermeintlich ungeschützten Ausland-Ausland-Verkehren getrennt werden. Für dieses Erfassungsgerät war eine Zertifizierung durch das BSI
erforderlich.
Die Zertifizierung des vom BND im Rahmen der Operation EIKONAL in Frankfurt a. M. eingesetzten Systems durch das BSI erfolgte im Prüfungszeitraum Juli 2005 – Oktober 2005 und wurde mit dem „[...]8122“
vom 13. Oktober 2005 abgeschlossen.8123 Prüfer war der vom Ausschuss vernommene Zeuge Martin Golke.
Prüfgrundlage bildeten die fünf Kriterien aus § 27 Abs. 2 TKÜV Nr. 1-4 (i. d. F. von 2002).8124 Die Prüfung
selbst erfolgte unter Laborbedingungen in Räumlichkeiten des BND. Im Prüfbericht heißt es dazu:
„[...]8125“8126
Der Zeuge Golke hat die Prüfung in seinem Eingangsstatement anlässlich seiner Vernehmung durch den
Ausschuss wie folgt dargestellt:
„Um den speziellen Anforderungen der TKÜV zu genügen, wurde damals ein eigenes,
sich daran orientierendes Prüfverfahren entwickelt. … Wenn Sie jetzt mal meinen
Prüfbericht* zur Hand nehmen, sehen Sie, wie er strukturiert ist und wie ich die Prüfung
8121)
8122)
8123)
8124)
8125)
8126)
Siehe hierzu Abschnitt V.4 – EIKONAL G10-Anordnung als „Türöffner“.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Prüfbericht des BSI vom 13. Oktober 2005, MAT A BSI-8a, Bl. 9 ff. (VS-NfD).
Entspricht § 27 Abs. 3 Nr. 1-4 TKÜV (i. d. F. von 2005).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Prüfbericht des BSI vom 13. Oktober 2005, MAT A BSI-8a, Bl. 11 (VS-NfD).