Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1497 –

Drucksache 18/12850

Region geführt wird.8096 Nach § 5 Artikel 10-Gesetz betrifft dies „internationale Telekommunikationsbeziehungen“. Damit sind solche gemeint, bei denen der eine Endpunkt in Deutschland und der andere Endpunkt
in einem bestimmten Staat oder einer Region außerhalb Deutschlands liegt.8097 Reine Ausland-AuslandKommunikation, um die es dem BND nach eigenen Angaben bei EIKONAL ging, war davon nicht erfasst
und durfte nicht an den BND übermittelt werden. Reine Auslandsverkehre waren zu löschen, wie § 27 Abs. 2
Nr. 2 TKÜV vorschrieb. Die Praxis des BND, sich aus einer Maßnahme nach § 5 Artikel 10-Gesetz weitere,
nicht von der G 10-Anordnung umfasste TK-Verkehre übermitteln zu lassen, ist rechtswidrig.
c)

Täuschung der G 10-Kommission

aa)

Vorgehen des BND

Seit der Entscheidung im Kanzleramt von Oktober 2004, wegen der Weigerung der Telekom nun Daten für
die Operation EIKONAL verdeckt aus einer G 10-Maßnahme zu nutzen, traf der BND technische Vorbereitungen für den Abgriff bei der Telekom in Frankfurt am Main und für den Antrag der G 10-Maßmaßnahme
nach § 5 Artikel 10-Gesetz. Dazu gehörte die Entwicklung eines sog. Separators, einer Soft- und Hardware,
die die TK-Verkehre in vermeintlich G 10-geschützte und reine Auslandsverkehre trennen sollte. Außerdem
wurde durch das BSI ein Erfassungsgerät für die G 10-Maßnahme „zertifiziert“, das letztlich auch für die
Operation EIKONAL genutzt werden sollte.8098
Die G 10-Anordnung für den Gefahrenbereich des internationalen Terrorismus, die verdeckt für die Operation EIKONAL genutzt werden sollte, genehmigte die G 10-Kommission am 20. Oktober 2005 – ohne dass
die Kommission über die wahren Absichten des BND bzw. die Kooperation mit der NSA informiert worden
war. Sie wusste nur, dass der BND auch erstmals paketvermittelte Verkehre bei der strategischen Fernmeldeaufklärung erfassen wollte. Die Anordnung wurde zunächst auf sechs Monate für einen Probebetrieb bewilligt. In dem Text der Anordnung, die im üblichen Verfahren vom Bundesministerium des Innern ergangen
war, findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass im Rahmen der G 10-Maßnahme auch anfallende reine Auslandskommunikation erfasst und genutzt werden, geschweige denn, dass sie in einer gemeinsamen Operation
von BND und NSA verarbeitet bzw. Daten daraus an die NSA weitergeleitet werden sollten.8099
bb)

Eigentliche Absichten des BND gegenüber der G 10-Kommission verschleiert

Am 21. Oktober 2005, einen Tag, nachdem die G 10-Anordnung „genehmigt“ worden war, verfasste der
damalige Abteilungsleiter 2 Breitfelder eine Entscheidungsvorlage an Präsident Hanning. Unter dem Betreff
„JSA“, also der gemeinsamen BND-NSA-Einheit Joint SIGINT Activity in Bad Aibling, in der die Daten aus
der Operation EIKONAL bearbeitet wurden, berichtete der Abteilungsleiter 2 über den „erfolgreichen“ G 10Antrag. In einer handschriftlichen Notiz auf dem Papier, das dem Ausschuss aus BND-Unterlagen vorgelegt
wurde, ist angemerkt:

8096)
8097)
8098)
8099)

§ 10 Abs. 4 Satz 2 Artikel 10-Gesetz.
Vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, Stuttgart u. a. 2007, S. 351.
siehe dazu unter V.5 – EIKONAL: Unzulängliche BSI-Prüfung
Die Anordnung und die Verlängerungen finden sich in eingestuften Unterlagen des Ausschusses in: MAT A BMI-11 (Tgb.-Nr.
44/14 – GEHEIM).

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