Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1437 –

Drucksache 18/12850

„[M]easures should be taken to ensure that any interference with the right to privacy
complies with the principles of legality, proportionality and necessity, regardless of
the nationality or location of the individuals whose communications are under direct
surveillance, regardless of the nationality or location of the individuals whose communications are under direct surveillance“.7800
Das klare Bekenntnis des Ausschusses zur staatlichen Pflicht, das Menschenrecht auf Privatheit auch extraterritorial zu achten, erläuterte ein nur wenige Tage vor der Sachverständigenanhörung veröffentlichter Bericht der damaligen UN-Menschenrechtskommissarin Navi Pillay wie folgt:
„Der Menschenrechtsausschuss hat sich von dem schon in seinen frühesten Entscheidungen geäußerten Grundsatz leiten lassen, dass ein Staat sich seinen Verpflichtungen
auf dem Gebiet der internationalen Menschenrechte nicht entziehen kann, indem er
außerhalb seines Hoheitsgebiets Maßnahmen vornimmt, die ihm „im eigenen Land“
untersagt wären. […] Die Begriffe ‚Gewalt‘ und ‚tatsächliche Kontrolle‘ [in Art. 2
IPBPR zum Anwendungsbereich des Paktes] sind Indikatoren dafür, ob ein Staat
‚Herrschaftsgewalt‘ oder hoheitliche Befugnisse ausübt, deren Missbrauch durch Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte eingeschränkt werden soll. Ein Staat kann
sich seinen menschenrechtlichen Verantwortlichkeiten nicht einfach dadurch entziehen, dass er es unterlässt, Befugnisse dieser Art rechtlich einzugrenzen. Ein anderer
Schluss würde nicht nur die Universalität und den Wesensgehalt der durch die internationalen Menschenrechtsnormen geschützten Rechte untergraben, sondern möglicherweise auch strukturelle Anreize für Staaten schaffen, Überwachungsaktivitäten
wechselseitig auszulagern. Daraus folgt, dass digitale Überwachungsmaßnahmen die
Menschenrechtsverpflichtungen eines Staates berühren können, wenn die Überwachung mit der Ausübung staatlicher Gewalt oder tatsächlicher Kontrolle in Bezug auf
digitale Kommunikationsinfrastruktur, gleich wo sich diese befindet, durch den Staat
verbunden ist, beispielsweise durch direktes Abhören oder durch Eindringen in diese
Infrastruktur.“7801
Entsprechend mahnte der Menschenrechtsausschuss gegenüber den USA an, dass Eingriffe in das Recht auf
Privatsphäre nur spezifischen legitimen Zwecken dienen dürfen. Die Eingriffsnormen müssen öffentlich zugänglich und hinreichend bestimmt sein, d. h. sie sollen
„specify in detail the precise circumstances in which any such interference may be
permitted, the procedures for authorization, the categories of persons who may be
placed under surveillance, the limit and duration of surveillance; procedures for the
use and storage of data collected”.7802

7800)
7801)
7802)

Human Rights Committee 2014, Rn. 22a.
Human Rights Council 2014, Rn. 32 f.
Human Rights Committee 2014, Rn. 22 b.

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