Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1419 –

Drucksache 18/12850

Ein Effekt dieser Vorgehensweise war im Übrigen, dass Akten nicht rechtzeitig zu den relevanten Zeugenvernehmungen vorgelegt wurden, weil die Konsultation nicht abgeschlossen war.
Der Beauftragte des Bundes, Staatssekretär Klaus-Dieter Fritsche, macht zur Third-Party-Rule auch Ausführungen in seiner Stellungnahme zur Bewertung der BfDI zu deren Kontrollbesuch in Bad Aibling 2013 und
2014.7741
h)

Die Bedeutung der Entscheidung des BVerfG zu NSA-Selektoren für die parlamentarische Kontrolle von Nachrichtendiensten

Zur näheren Würdigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Nicht-Herausgabe der von deutschen Behörden eingesetzten Selektoren an den Untersuchungsausschuss7742 weisen die Oppositionsfraktionen auf den erhellenden Aufsatz von Christoph Möllers7743 hin. Denn es ist nicht ihre Aufgabe, im Rahmen
eines Untersuchungsausschussberichts die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu durchleuchten. Die Oppositionsfraktionen merken jedoch an, dass sie es für demokratiepolitisch problematisch halten,
wenn die Zusammenarbeit der internationalen Geheimdienste auch aufgrund von Verwaltungsabkommen
und unverbindlichen Absprachen, die ohne Zustimmung des Parlamentes getroffen werden, letztlich dazu
führen, dass die Tätigkeit deutscher Geheimdienste durch das deutsche Parlament nicht mehr selbst kontrolliert werden kann. In den Blick zu nehmen sein wird daher in der nächsten Legislaturperiode, ob auf der Linie
des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts ein noch strengeres „Bestimmtheitsregime“7744 für die internationale Geheimdienstzusammenarbeit deutscher Geheimdienste verankert werden kann, das auch die parlamentarischen Kontrollrechte stärkt.
i)

Die Einsetzung der „Vertrauensperson der Bundesregierung“ Graulich

Die Mehrheit hat sich im Juli 2015 selbst und damit den Ausschuss insgesamt der Möglichkeit beraubt, die
durch den Beweisbeschluss BND-26 zunächst dem Ausschuss und dann der Öffentlichkeit bekannt gewordenen NSA-Selektoren zu untersuchen.
Die Bundesregierung verweigerte dem Ausschuss die Einsicht mit dem Argument, diese müsse mit der USRegierung konsultiert werden und die US-Regierung hatte die Einsicht abgelehnt. Am Ende ihrer Überlegungen stand der Vorschlag, eine sogenannte „Vertrauensperson der Bundesregierung“ oder ‚unabhängige
sachverständige Vertrauensperson‘ solle die Selektoren einsehen und dem Ausschuss darüber berichten.
Die „Vertrauensperson der Bundesregierung“ Dr. Kurt Graulich erklärte noch vor seiner Einsetzung in einem
Interview, wem er sich verpflichtet fühlte:

7741)
7742)
7743)

7744)

Stellungnahme des Kanzleramt vom 28. September 2016, MAT A BK-(A-Drs. 512) (Tgb.-Nr. 281/16 – GEHEIM).
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, abrufbar unter
http://www.bverfg.de/e/es20161013_2bve000215.html,
Möllers, Christoph: Von der Kernbereichsgarantie zur exekutiven Notstandsprärogative: zum BND-Selektoren-Beschluss des
BVerfG, JuristenZeitung 2017, S. 271-278; ähnlich: von Achenbach, Jelena; Nešković, Wolfgang: Selektoren-Urteil des BVerfG:
Karlsruhe verzwergt das Parlament, Verfassungsblog, 2016/11/21, abrufbar unter http://verfassungsblog.de/selektoren-urteil-desbverfg-karlsruhe-verzwergt-das-parlament/,
Möllers, Christoph: Von der Kernbereichsgarantie zur exekutiven Notstandsprärogative: zum BND-Selektoren-Beschluss des
BVerfG, JuristenZeitung 2017, S. 271 (274).

Select target paragraph3