Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
In Bezug auf diese Beschränkung hat der Vertreter des Bundesministeriums des Innern (BMI) ausgeführt,
der Untersuchungszeitraum ende mit dem Einsetzungsbeschluss, also am 20. März 2014. Ferner hat er erklärt, die Kontrolle der laufenden Aufgaben der Bundesregierung übe das Parlamentarische Kontrollgremium
aus und eine Parallelkontrolle durch den Ausschuss sei nicht statthaft.294
Von Seiten der Opposition ist dies kritisiert worden. So hat der Abg. Dr. André Hahn (DIE LINKE.) moniert,
dass vor dem Einsetzungsbeschluss begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorgänge der Exekutive von
den Aussagegenehmigungen nicht umfasst sind.295 Der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) hat die Auffassung geäußert, der Untersuchungsauftrag umfasse auch laufende Vorgänge innerhalb der Bundesregierung.296 Der Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat zu bedenken gegeben, dass Gegenstände der Untersuchung, etwa Datenweitergaben des Bundesnachrichtendienstes an andere Staaten, gegenwärtig fortlaufen könnten.297 Der Vertreter des BMI hat erklärt, die Aussagegenehmigungen entsprächen jahrelanger Staatspraxis der Bundesregierung und würden nicht geändert.298
Nach der Erweiterung des Untersuchungsauftrags durch den Ergänzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 haben
die erteilten Aussagenehmigungen in Ziffer 2. wie folgt gelautet:
„2. Die Aussagegenehmigung erstreckt sich nur auf Vorgänge, die bei Einsetzung bzw.
Ergänzung des Untersuchungsausschusses bereits abgeschlossen waren. Sie ist beschränkt auf den durch den Einsetzungsbeschluss vom 20. März 2014 und der Ergänzung vom 9. Juni 2016 konkretisierten Untersuchungsgegenstand (siehe Beschlussempfehlungen). Zu Themen, die vom Untersuchungsgegenstand nicht umfasst sind,
dürfen Sie keine Angaben machen.“
In der Beratungssitzung am 23. Juni 2016 hat die Bundesregierung durch den Vertreter des BMI zu Protokoll
erklärt, dass die bereits erteilten Aussagegenehmigungen für die Zeugen, die erneut auszusagen haben, auf
den Erweiterungsgegenstand erstreckt würden. Insofern müsse nicht für jeden Zeugen eine neue Aussagegenehmigung erteilt werden.299
Eine weitere Beschränkung der Aussagegenehmigungen hat wie folgt gelautet:
„3. Von der Aussagegenehmigung ausgenommen sind Angaben über bereits abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich der exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen sind, wenn nach den konkreten Umständen die Gefahr der Beeinträchtigung
der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung das parlamentarische
Informationsinteresse überwiegt. Zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
294)
295)
296)
297)
298)
299)
Akmann, Protokoll-Nr. 15, S. 7.
Dr. Hahn, Protokoll-Nr. 15, S. 6.
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 15, S. 7.
Ströbele, Protokoll-Nr. 17, S. 6.
Akmann, Protokoll-Nr. 15, S. 7 und Protokoll-Nr. 17 S. 6.
Akmann, Protokoll-Nr. 103, S. 6.