Drucksache 18/12850
Protokoll-Nr.
Datum der Vernehmung
124
15. Dezember 2016
126
19. Januar 2017
– 140 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zeugen(n)
Hartmut Pauland
Behörde / Arbeitgeber
BND
Gerhard Schindler
B. R.
BND
K. M.
128
f)
26. Januar 2017
Günther Heiß
Ronald Pofalla
BK
Nutzung von VS-Laptops und VS-Notizbüchern während der Zeugenvernehmung
Entsprechend den für das Chausseestraßenverfahren aufgestellten Maßgaben [siehe dazu B.III.5.b)bb)] hat
das Bundeskanzleramt dem Ausschuss für die als STRENG-GEHEIM eingestuften Zeugenvernehmungen
die im BND lagernden VS-Laptops und VS-Notizbücher zur Verfügung gestellt.
7.
Aussagegenehmigungen
Gemäß § 23 Abs. 1 PUAG i. V. m. § 54 Abs. 1 StPO und § 67 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz dürfen Beamtinnen und Beamte des Bundes ohne Genehmigung über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten nicht vor einem Untersuchungsausschuss aussagen. Die entsprechende Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung
bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt
werden. Gemäß § 23 Abs. 2 Hs. 1 PUAG hat die Bundesregierung die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen.
Gleiches gilt gemäß § 23 Abs. 1 PUAG i. V. m. § 54 StPO, § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst und § 67 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz für Tarifbeschäftigte des Bundes.
a)
Erteilte Genehmigungen
Die zuständigen Dienstvorgesetzten haben sämtlichen vom Ausschuss geladenen Zeugen, die einer Aussagegenehmigung bedurften, eine solche erteilt.
b)
Beschränkung der Genehmigungen
Die erteilten Aussagegenehmigungen sind mit bestimmten Beschränkungen versehen worden. Zu diesen hat
anfangs die Folgende gezählt:
„2. Die Aussagegenehmigung erstreckt sich nur auf Vorgänge, die bei Einsetzung des
Untersuchungsausschusses bereits abgeschlossen waren. Sie ist beschränkt auf den
durch den Einsetzungsbeschluss vom 20. März 2014 konkretisierten Untersuchungsgegenstand (siehe Beschlussempfehlungen). Zu Themen, die vom Untersuchungsgegenstand nicht umfasst sind, dürfen Sie keine Angaben machen.“