Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1405 –

Drucksache 18/12850

noch wurde in irgendeiner Form schlüssig erläutert, wie die Aktenführung im BND organisiert ist. Offenbar
werden zu einzelnen Sachthemen keine durchgehenden, vollständigen und chronologischen Akten angelegt.
Auch war nicht zu erkennen, dass es Handakten von Beamten in Leitungsfunktion gibt, in denen deren Verwaltungshandeln, aber auch deren Wahrnahme der Rechts-, Fach-, und Dienstaufsicht dokumentiert wird.
Aktenwahrheit und -klarheit war ebenso wenig zu erkennen, wie Bemühungen, den minimalsten Anforderungen einer verständlichen und systematischen Aktenführung im Sinne des Datenschutzes und der Rechte
behördlicher wie parlamentarischer Kontrollinstanzen gerecht zu werden. Weiterhin musste die Minderheit
im Untersuchungsausschuss feststellen, dass es zu Vorgängen erheblicher Bedeutung keine Verschriftlichung
von Telefonaten noch von Videokonferenzen gab.
Inwieweit digitale Akten zentral als Schriftgut erfasst werden, blieb offen.
b)

Interpretation des Untersuchungsgegenstands

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss im Jahr 2009 sehr klar dazu geäußert, dass sich
die Beiziehung von Akten nicht von vornherein auf spezifische klar definierte Tatsachen beziehen müsse:
„Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten fest umrissenen
Tatbestandes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person geprüft wird, geht
es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen
Zwecken, vor allem um die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Die
einzelne Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses muss dahier nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern kann darauf abzielen, zunächst „Licht ins
Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen“.7684
Und:
„Bei einem Ersuchen auf Aktenvorlage muss nicht bereits feststehen, dass die Unterlagen auch tatsächlich entscheidungserhebliches Material oder entsprechende Beweismittel enthalten. Es reicht aus, wenn sie Hinweise hierauf geben könnten.“7685
Dennoch hat die Bundesregierung mit dem lapidaren Hinweis, bestimmte Fragestellungen gehörten nicht
zum Untersuchungsgegenstand, wiederholt Akten verweigert, die konkrete Begründung dazu erst auf Aufforderung nachgeliefert oder auch Akten erst geliefert, nachdem diese mit konkreteren Beweisbeschlüssen
angefordert worden waren.

7684)
7685)

BVerfGE 124, 78, zitiert nach http://www.bverfg.de/e/es20090617_2bve000307.html, dort Rn. 111.
BVerfGE 124, 78, zitiert nach http://www.bverfg.de/e/es20090617_2bve000307.html, dort Rn. 113.

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