Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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– 1391 –
Drucksache 18/12850
Das Gesetz enthält klare und deutliche Speicherfristen und Löschverpflichtungen. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) ist bei Dateianordnungen zu beteiligen (§ 25 Abs. 6, § 28 BNDG).
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Im Inland gelten strenge Datenschutzvorschriften. Werden Daten mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung im Ausland erhoben, gelten inhaltliche Mindestanforderungen an die Datenverarbeitung und nutzung – unabhängig vom Ort der Erhebung. BND-Mitarbeiter dürfen die verfassungsrechtlichen
Grundprinzipien der Achtung der Menschenwürde und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch im
Ausland nicht unbeachtet lassen (§ 7 Abs. 1 BNDG).
cc)
Regelung von Kooperationen wie mit der NSA
Nach dem Vorbild des MoA zwischen NSA und BND in Bad Aibling sind sowohl inhaltliche als auch prozedurale Sicherungen in das Gesetz eingeführt worden (§§ 13 ff. BNDG). Im Rahmen einer Kooperation mit
einem ausländischen Partner sind für die Erhebung und automatisierte Übermittlung an Partnerdienste folgende Voraussetzungen im Gesetz formuliert:
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Vorab muss mit dem Partner eine detaillierte Kooperationsvereinbarung mit Ziel und Gegenstand der
Zusammenarbeit sowie Datenschutzvereinbarungen geschlossen werden.
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Das Parlamentarische Kontrollgremium muss über eine solche Vereinbarung vorab unterrichtet werden.
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Die Erhebung der Informationen und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang
mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands stehen.
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Vom BND geführte gemeinsame Dateien mit ausländischen Partnern bedürfen einer detaillierten Dateianordnung, die vom Bundeskanzleramt genehmigt werden muss und zu der die BfDI anzuhören ist
(§§ 26 ff. BNDG).
dd)
Genehmigung und Kontrolle der Maßnahmen
Zusätzlich zum Parlamentarischen Kontrollgremium wurde mit der Reform ein originäres Kontrollorgan, das
sogenannte Unabhängige Gremium, gesetzlich verankert (§ 16 BNDG), das allein für die Fernmeldeaufklärung von Ausland-Ausland-Verkehren durch den BND zuständig ist.
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Das Unabhängige Gremium besteht aus zwei Bundesrichtern und einem Bundesanwalt und gewährleistet eine effektive Kontrolle. Es muss alle Anordnungen des Bundeskanzleramts genehmigen
(§ 9 Abs. 4 und 5 BNDG). Ohne Anordnung des Bundeskanzleramts ist es dem BND nicht möglich,
bei inländischen Netzbetreibern auf Kabelverbindungen mit Ausland-Ausland-Verkehren zuzugreifen
(vgl. § 8 BNDG). Gleiches gilt für Anordnungen des BND-Präsidenten, die Suchbegriffe zu Einrichtungen der EU oder zu öffentlichen Stellen der EU-Mitgliedstaaten erlauben.
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Die Mitglieder des Gremiums werden zwar durch das Bundeskabinett bestellt, das Vorschlagsrecht
liegt jedoch beim BGH-Präsidenten bzw. Generalbundesanwalt (§ 16 BNDG). Die Kontrollierten bestimmen nicht ihre Kontrolleure. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit