Drucksache 18/12850
– 1390 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
b)
Wesentliche Inhalte der Reform des BND-Gesetzes
aa)
Voraussetzungen einer strategischen Fernmeldeaufklärung
Bis zum Inkrafttreten der BNDG-Novelle gab es keine gesetzliche Spezialregelung für die Überwachung von
Ausland-Ausland-Verkehren durch den BND. Durch die Reform der Koalition ist nunmehr in den
§§ 6 ff. BNDG ausdrücklich gesetzlich geklärt, dass dem BND eine Erhebung von Daten aus ausländischer
Telekommunikation unter folgenden Voraussetzungen gestattet ist:
–
Sie darf nur vorgenommen werden, wenn sie verhältnismäßig ist und es das Auftragsprofil der Bundesregierung gestattet. Die Ausforschung von befreundeten Staaten oder gar deren Staatsoberhäuptern
fällt grundsätzlich nicht darunter (§ 6 Abs. 1 BNDG).
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Suchbegriffe mit bekanntem EU-Bezug dürfen nur verwendet werden, wenn dies zur Abwehr von
Gefahren wie aus Terrorismus oder Proliferation erforderlich ist oder es um wichtige Informationen
über sicherheitsrelevante Drittstaaten geht (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 BNDG). Deutsche dürfen nach dem
BND-Gesetz grundsätzlich nicht abgehört werden (§ 6 Abs. 4 BNDG). Hier gilt weiterhin das Art. 10Gesetz.
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BND-Spitze und Bundeskanzleramt werden in die Verantwortung genommen: Für alle Erhebungen ist
eine Anordnung des Bundeskanzleramts notwendig, die die betroffenen Telekommunikationsnetze bestimmt (§ 9 Abs. 1 BNDG). Der BND-Präsident muss die Verwendung zulässiger Suchbegriffe mit
EU-Bezug extra anordnen (§ 9 Abs. 2 BNDG).
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Netzbetreiber sind nunmehr wie bei G 10-Maßnahmen verpflichtet, dem BND aufgrund einer entsprechenden Anordnung Zugang zu kabelgebundenen Telekommunikationsnetzen zu gewähren
(§ 8 BNDG).
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Wirtschaftsspionage ist verboten (§ 6 Abs. 5 BNDG).
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Verkehrsdaten, also die technischen Informationen zur Kommunikation, dürfen nicht länger als 6 Monate gespeichert werden, sofern nicht im Einzelfall eine nachrichtendienstliche Relevanz festgestellt
wurde (§ 6 Abs. 6 BNDG).
Für Ziele mit EU-Bezug galten bislang keine besonderen gesetzlichen Vorgaben oder Regelungen. Dies
führte dazu, dass sowohl bei den NSA- wie auch bei den BND-eigenen Selektoren Telekommunikationsmerkmale EU-Partnerländer betrafen, ohne dass sich hierfür nachvollziehbare Gründe fanden. Nunmehr unterliegen Ziele mit EU-Bezug einem gesetzlichen Regelwerk, das der Bedeutung der europäischen Integration gerecht wird.
bb)
Beachtung der Datenschutzbestimmungen
In der Praxis behandelte der BND nach den Feststellungen des Ausschusses erhobene Daten zwar auch bisher
in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Das BND-Gesetz sieht hierzu auch nach
der Reform eindeutige, teilweise ergänzte Regelungen (§§ 19 ff. und §§ 23 ff. BNDG) vor: