Drucksache 18/12850
– 1360 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Ortung beziehen sich außerdem nur auf das Mobilfunkgerät, nicht aber auf die zu lokalisierende Person. Erst
recht kann das Gutachten auch keine Betrachtungen darüber anstellen, ob eine übermittelte Mobilfunknummer jemals im Ausland betrieben wurde oder gar als Parameter eines gezielten Angriffs gedient hat. Die
tatsächlichen Möglichkeiten einer Lokalisierung bzw. Ortung einer Person allein aufgrund von Mobilfunkdaten, relativiert der Autor selbst mit der Feststellung, eine zweifelsfreie Zuordnung von Mobilfunkgeräten
zu Personen sei nicht möglich.
Aus den dem Ausschuss aufgrund seiner Beweisbeschlüsse vorgelegten Unterlagen ergeben sich somit keinerlei Hinweise darauf, dass von deutscher Seite übermittelte Informationen – gleich welcher Art oder Herkunft – für US-Drohneneinsätze oder gar etwaige gezielte Tötungen ursächlich gewesen wären. Die Beweisaufnahme hat auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass deutsche Sicherheitsbehörden bei der
Weitergabe von Daten an ausländische Partner gegen geltendes deutsches Recht oder Völkerrecht verstoßen
hätten. Wie auch die Bundesregierung stets betonte, erfolgte die Weitergabe von Daten an ausländische Stellen ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit den jeweils einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften. So enthalten alle einschlägigen Bundesgesetze – das BVerfSch-Gesetz in
§ 19 Abs. 2 bis 5, das BND-Gesetz in § 24 Abs. 2 (früher § 9 Abs. 2 BNDG), welcher auf das BVerfSchGesetz verweist, sowie das BKA-Gesetz in § 14 – klare und verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelungen
für die Übermittlung von Daten an ausländische öffentliche Stellen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, zu dem sowohl das BfV als auch das Bundeskriminalamt gehören, existierte im Übrigen bereits seit dem Jahr 2010 eine eindeutige Erlasslage (sogenannter
Romann-Erlass), die – im Einklang mit der dort auch zuvor schon bestehenden Praxis – den Grundsatz bestätigt, keine zur unmittelbaren Lokalisierung geeigneten Daten zu Personen an ausländische Partner zu übermitteln. Dieser klarstellende Erlass erfolgte anlässlich von Medienberichten über eine Tötung eines deutschen Staatsbürgers durch einen US-Luftangriff in Pakistan.
Mehrere Zeugen aus dem BND bestätigten, dass dort ebenfalls eine Weisungslage bzw. ständige Praxis bestand und besteht, Georeferenzdaten vor einer etwaigen Weiterleitung so ungenau zu machen, dass sie für
eine zielgenaue Lokalisierung nicht geeignet sind. Es habe angesichts dessen sowie der eindeutigen Zweckbindung nie einen Anlass für die Annahme gegeben, dass vom BND weitergegebene Daten für US-Drohneneinsätze genutzt würden.
Soweit die Bundessicherheitsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entsprechend den gesetzlichen Übermittlungsbefugnissen Informationen an ausländische Partnerbehörden weitergegeben haben, wurden diese zudem stets – den datenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung tragend – mit dem unmissverständlichen Hinweis versehen, dass diese Informationen nur zu polizeilichen beziehungsweise nachrichtendienstlichen Zwecken übermittelt werden und die übermittelnde Stelle sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten (sogenannte Disclaimer, siehe dazu auch die Ausführungen in
Abschnitt II.1). Eine militärische Nutzung übermittelter Daten wurde damit ausgeschlossen.