Drucksache 18/12850
– 1330 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
dass der gesetzliche Auftrag des BND und die sachlichen Erfordernisse des vom Bundesverfassungsgericht
gebilligten Mittels der strategischen Fernmeldeaufklärung im Rahmen einer internationalen Kooperation von
der BfDI in ihrer Wertung kaum gewürdigt werden. Der so in der Öffentlichkeit entstandene Eindruck, der
BND habe mit der Erfassung in Bad Aibling vorsätzlich millionenfachen Rechtsbruch begangen, wird vom
Ausschuss als sachlich und rechtlich unzutreffend zurückgewiesen.
Auch konnte vom Ausschuss nicht nachvollzogen werden, dass der BND die BfDI bei ihrer Arbeit angeblich
unzureichend unterstützt hätte. Während in den abschließenden Stellungnahmen und öffentlichen Äußerungen der Bundesbeauftragten mangelnde Kooperationsbereitschaft von BND und Bundeskanzleramt scharf
kritisiert wurde, stellte sich das im laufenden Verfahren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst
anders dar. Die Zeugin Gabriele Löwnau hat in ihrer Befragung am 12. November 2015 die Zusammenarbeit
mit dem BND als „offen“ gewürdigt. Nach Aussage der Datenschutzbeauftragten des BND wurden in den
acht Jahren vor den Kontrollen ab 2013 zudem nie förmliche Beanstandungen ausgesprochen. Beim ersten
Besuch im Dezember 2013 war der Datenschutz im BND in der Erinnerung der beteiligten BND-Mitarbeiter
sogar als „vorbildlich“ bezeichnet worden.
Die Zeugin Löwnau hatte bereits in ihrer ersten Zeugenaussage skizziert, welche Rechtsauffassungen die
BfDI in einer rechtlichen Bewertung vertreten könnte. Diesen Bewertungen muss aus Sicht des Ausschusses
von Anfang an in mehrfacher Hinsicht widersprochen werden:
So beschränkt die gesetzliche Staatswohlklausel (§ 24 Abs. 4 Satz 4 BDSG) die Kontrollkompetenz der
BfDI. Demnach entfällt das Zutritts- und Auskunftsrecht der BfDI gegenüber dem BND, wenn und soweit
das Bundeskanzleramt im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsichtnahme die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde. In ähnlicher Weise hat das Bundesverfassungsgericht diese Staatswohlgrenze auch dem Untersuchungsausschuss hinsichtlich der NSA-Selektoren gesetzt. Deshalb stellt es
keinen Verstoß gegen das BDSG dar, wenn der BfDI der Zutritt zu Räumlichkeiten in Bad Aibling verweigert
wurde, die beispielsweise ausschließlich von den US-amerikanischen Mitarbeitern der NSA genutzt wurden.
Hier war schon die Kontrollzuständigkeit der Bundesbeauftragten nicht eröffnet. Die Datenschutzbeauftragte
des BND verdeutlichte in ihrer Befragung zudem, dass solche Fälle der Regelung im BDSG entsprechend
seltene Ausnahmen und gemessen an der langjährigen Zusammenarbeit mit der BfDI wenige Einzelfälle
seien.
Auch der Vorwurf, einige der vom BND geführten Dateien seien materiell rechtswidrig und müssten gelöscht
werden, kann nicht nachvollzogen werden. Der frühere Bundesbeauftragte für den Datenschutz Schaar betonte vor dem Ausschuss ausdrücklich die in seiner damaligen Funktion vertretene Auffassung, die Verpflichtung zur Erstellung von Dateianordnungen sei nur eine formale Ordnungsvorschrift, ein Verstoß dagegen habe daher grundsätzlich nicht die Rechtswidrigkeit der Datensammlung zur Folge. Die Datenschutzbeauftragte des BND erklärte, dass die entsprechenden Verfahren zum nachträglichen Erlass einzelner fehlender Dateianordnungen bereits nach dem ersten Besuch der BfDI im Dezember 2013 eingeleitet und zum Teil
inzwischen abgeschlossen worden seien.