Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1329 –
6.
BfDI-Befunde und BfDI-Bewertungen
a)
Besuch in Bad Aibling
Drucksache 18/12850
Der damalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar veranlasste am 2. und 3. Dezember 2013 im Zuge der Snowden-Veröffentlichungen einen Kontrollbesuch (nach
§ 24 Abs. 4 BDSG) in Bad Aibling. In diesem Zusammenhang ging es insbesondere um die Zusammenarbeit
und die Datenübermittlung an andere Nachrichtendienste. Im Zusammenhang mit dem Kontrollbesuch gab
es in einigen Punkten von vorneherein in rechtlicher Hinsicht Dissens zwischen BND und BfDI, insbesondere
zur Prüfungskompetenz des BfDI in Abgrenzung zur G 10-Kommission. Der BND vertrat zu Recht die Auffassung, für alle G 10-Erfassungen bestehe auch für datenschutzrechtliche Fragestellungen eine alleinige Zuständigkeit der G 10-Kommission nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BDSG i. V. m. § 15 Abs. 5 Satz 1 G 10 sowie
§§ 2a BNDG i. V. m. §§ 8a, 8b BVerfSchG. Zwischen BfDI und Bundeskanzleramt bestanden zudem von
Beginn der Prüfung an grundlegende Dissense in folgenden Fragen:
–
Zugriff und Zugangsrechte des BfDI auf Datenbanken mit Bezug zu ausländischen Nachrichtendiensten (NSA-Selektoren)
–
Zulässigkeit der Weltraumtheorie, Personenbezug von Metadaten und Folgen für den Datenschutz
(Nichtanwendung der §§ 2 ff. BNDG)
–
Umfang der erforderlichen Ausfilterung Deutscher und anderer Grundrechtsträger nach Art. 10 GG
zur Wahrung der Zulässigkeit weiterer Datenverarbeitung
–
b)
Prüfkompetenz des BfDI bei G 10-Verkehren.
Beanstandungen der BfDI in der Bewertung
Die abschließende Rechtsbewertung der BfDI wurde im 16. März 2016 zeitgleich sowohl dem Ausschuss als
Beweismittel als auch dem Bundeskanzleramt vorgelegt. Das Verfahren war damit allerdings nach § 25
BDSG noch nicht beendet, da der Adressat des Berichts zuvor noch die Möglichkeit zur Gegenäußerung
hätte haben müssen. Diese Gegenäußerung der Bundesregierung erging erst im September 2016. Das Vorgehen der BfDI ist ungewöhnlich und wird vom Ausschuss kritisch gesehen, da dadurch öffentliche Diskussionen über den Bericht bereits zu einem Zeitpunkt in Gang gesetzt wurden, an dem weder der Betroffene Gelegenheit zur Gegenäußerung erhalten hatte noch das Verfahren nach § 25 BDSG abgeschlossen war. Zudem
soll der Bericht rechtswidrig seinen Weg in die Öffentlichkeit gefunden haben. Dies wird seitdem in fragwürdiger Weise als Beleg dafür verwendet, dass der BND Rechts- und Verfassungsbruch begangen habe,
ohne dass die – hoch eingestufte – Tatsachenbasis sowie die gegenteilige Position der Bundesregierung und
deren Argumente zur Überprüfung solcher Wertungen zur Verfügung stünde oder stehen könnte.
Die rechtlichen Wertungen der BfDI werden vom Ausschuss in wesentlichen Fragen nicht geteilt, da sie auf
unzutreffenden Annahmen bzw. fehlerhaften rechtlichen Auffassungen beruhen. Irritierend ist insbesondere,