Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1251 –

Drucksache 18/12850

In den Jahren 2001 bis 2005 erfolgten auf Grundlage der Rahmenvereinbarung in ihrer jeweiligen Fassung
92, in den Jahren 2006 bis 2009 77 und in den Jahren 2010 bis Mitte 2013 92 Verbalnotenwechsel, mit denen
Unternehmen im Rahmen des DOCPER-Verfahrens im Sinne von Art. 72 ZA-NTS privilegiert wurden.7538
Nach Auskunft eines Vertreters der US-Botschaft in der Bundesrepublik beschäftigte das US-Verteidigungsministerium mit Stand August 2013 136 Contractors in Deutschland, davon 14 aus dem Bereich der nachrichtendienstlichen Unterstützung.7539
3.

Inhalt der Privilegierung

Nach Vorstellung des Auswärtigen Amtes beinhaltet die Privilegierung von Unternehmen im Rahmen des
DOCPER-Verfahrens eine Befreiung von den deutschen Vorschriften über den Handel und das Gewerbe mit
Ausnahme des Arbeitsschutzrechts.7540 Ebenfalls nicht umfasst sind nach Schilderung des Zeugen Dr. Ney
die Vorschriften über Steuern und Einfuhr.7541 Zudem stellte eine erteilte Privilegierung eines Unternehmens
zugleich die aufenthaltsrechtliche Grundlage deren nichtdeutscher Mitarbeiter dar.7542 Es verbleibe jenseits
der Privilegierung bei der Regelung von Art. II NTS [siehe hierzu bereits unter H.I.6.a)], nach der das deutsche Recht zu achten sei und insbesondere nach diesem verbotene Formen von Spionage und Telekommunikationsüberwachungen nicht zulässig seien.7543
4.

Verfahrensablauf

a)

Verfahrensablauf bis Juni 2013

Auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung erfolgte im DOCPER-Verfahren für jeden einzelnen Auftrag
an ein Unternehmen eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der
Bundesrepublik Deutschland in Form eines Verbalnotenwechsels, der im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
wird.7544 Das DOCPER-Büro als Vertretung der US-Seite ersucht das Auswärtige Amt per Verbalnote um
die Gewährung von Befreiungen für nichtdeutsche Wirtschaftsunternehmen gemäß Art. 72 ZA-NTS und der
Rahmenvereinbarung.7545 Da es sich jeweils um eine völkerrechtliche Vereinbarung handelt, ist auf deutscher
Seite das Auswärtige Amt für den Abschluss zuständig.7546 Bei der Prüfung amerikanischer Verbalnotenentwürfe im Auswärtigen Amt wurde bereits 2003 großer Wert auf die Unterscheidung zwischen Unternehmen
im Bereich der Truppenbetreuung und solchen aus dem Bereich analytischer Dienstleistungen gelegt.7547

7538)
7539)
7540)
7541)
7542)
7543)
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7545)
7546)
7547)

Leitungsvorlage des BMJ vom 5. August 2013, MAT A BMJV-3/1a, Bl. 4 (9).
E-Mail von James Melville an den Zeugen Schulz vom 2. August 2013, MAT A AA-1/7e, Bl. 15.
Leitungsvorlage des BMJ vom 5. August 2013, MAT A BMJV-3/1a, Bl. 4 (8).
Dr. Ney, Protokoll-Nr. 89 I, S. 26.
Dr. Ney, Protokoll-Nr. 89 I, S. 29 f.
Leitungsvorlage des BMJ vom 5. August 2013, MAT A BMJV-3/1a, Bl. 4 (8); Vermerk des Referats 503 des Auswärtigen Amtes
vom 26. August 2013 zur Vorbereitung einer Sitzung der G-10 Kommission, MAT A AA-3/1a_2, Bl. 234 f. (VS-NfD – insoweit
offen); Leitungsvorlage des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2013, MAT A BK-1/7a_2, Bl. 144 (VS-NfD – insoweit offen).
Vermerk des Referats 503 des Auswärtigen Amtes vom 26. August 2013 zur Vorbereitung einer Sitzung der G 10-Kommission,
MAT A AA-3/1a_2, Bl. 234 (VS-NfD – insoweit offen).
Leitungsvorlage des BMJ vom 5. August 2013, MAT A BMJV-3/1a, Bl. 4 (8); Vermerk des Referats 503 des Auswärtigen Amtes
vom 26. August 2013 zur Vorbereitung einer Sitzung der G 10-Kommission, MAT A AA-3/1a_2, Bl. 234 (235), (VS-NfD – insoweit offen).
Schulz, Protokoll-Nr. 77 I, S. 90 f.
Anleitung des Referats 503 des Auswärtigen Amtes zur Vorbereitung von Notenwechseln im DOCPER-Verfahren vom 9. Dezember 2003, MAT A AA-3/3q, Bl. 56.

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