Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Es sei keine Verfälschung dieser Daten vor der Weitergabe erfolgt, sondern vielmehr unvollständige Datensätze weitergegeben worden.7483 Es habe eine entsprechende Weisungslage gegeben.7484 Diese habe nicht in
Zusammenhang mit Presseberichten über Kampfdrohneneinsätze in Somalia gestanden.7485 Auch die Veröffentlichung von Dokumenten der NSA durch Edward Snowden sei hierfür nicht ursächlich gewesen.7486 Ob
die Weisung von der Leitung des BND oder der Abteilungsleitung gekommen sei, wisse die Zeugin A. K.
nicht mehr.7487 Sie sei „ab einem bestimmten Zeitpunkt“ während ihrer Tätigkeit in der HBW gültig gewesen7488, möglicherweise im Jahr 2013.7489
Der Zeuge R. C. hat geschildert, dass die Bereinigung der in Meldungen etwaig enthaltenen Koordinaten
nicht in den Außenstellen erfolgt sei.7490
„Insofern war es durchaus, nicht in den Außenstellen, aber in der Führungsstelle, Praxis, bei Geokoordinaten, genauen Angaben, diese Koordinaten einfach für die Weitergabe an Partner zu entfernen, sodass also - - Wenn ich jetzt sage, die Alte Pinakothek
in München – und gebe da die genaue Koordinate dazu – stellt neue Bilder aus, dann
würden die Meldungen entsprechend, wenn sie die an den Partner weitergeben, eben
lauten, dass die Alte Pinakothek neue Bilder ausstellt. Aber sie geben nicht noch die
genaue Koordinate dazu. Das heißt, diese Informationen, die wirklich exakt auf ein
Objekt hindeuten, werden nicht weitergegeben.“7491
In einer Hintergrundinformation zur Unterrichtung der Bundesregierung über das Befragungswesen des BND
vom 25. November 2013 heißt es hierzu:
„Sofern eine derart präzisierte Meldung an die integrierten Partner weitergegeben werden soll, ist verbindlich, dass diese geografischen Angaben umschrieben werden (statt
metergenauer „Google-Maps“-Koordinaten heißt es dann z. B. „ca. 10 km westlich
von XY“.) Hinreichend präzise, etwa für militärische Zwecke nutzbare Ortsangaben
werden nicht mitgeteilt.“7492
Die Veränderung von für eine Lokalisierung geeigneten Daten habe allerdings nur dann stattgefunden, wenn
diese aus einer Befragung stammten, an der keine AND-Befrager teilgenommen hätten.7493 Die Meldungen
aus gemeinsam mit AND-Mitarbeitern erfolgten Befragungen seien, so der Zeuge R. C., nicht bereinigt worden.7494

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7494)

A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 3.
A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 24.
A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 24.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 104.
A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 24.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 102.
A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 22.
R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 52.
R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 52.
Hintergrundinformation zur Unterrichtung der Bundesregierung über das Befragungswesen des BND vom 25. November 2013,
MAT A BK-2/8f, Bl. 22 (25), (VS-NfD – insoweit offen).
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 106.
R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 62.

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