Drucksache 18/12850
– 1166 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Zeuge Jürgen Schulz, seit dem 1. Juli 2013 Beauftragter für Sicherheitspolitik des Auswärtigen Amtes6791, hat zur Funktion des Stützpunktes Folgendes bekundet:
„[…] die grundsätzliche Aufgabe der dort stationierten Soldaten ist es ja zunächst einmal, die beiden Strategic Commands, die strategischen Kommandos, der Amerikaner,
die beiden, die wir in Deutschland haben, nämlich einmal USEUCOM - zuständig für
Europa, aber nicht nur Europa im Sinne der Europäischen Union, sondern Europa bis
hin zu Wladiwostok – und zum anderen das US Strategic Command AFRICOM, als
zentraler Luftwaffenstützpunkt zu unterstützen. Das ist eigentlich die zentrale Aufgabe der Soldaten in der Air Base Ramstein.“6792
a)
Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtsgrundlage für den Aufenthalt US-amerikanischer Streitkräfte und mithin für den Betrieb des Stützpunktes Ramstein auf deutschem Staatsgebiet ist der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte
in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954.6793
Die einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrages lauten:
„Artikel 1
(1)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abmachung über den deutschen Ver-
teidigungsbeitrag an dürfen Streitkräfte der gleichen Nationalität und Effektivstärke
wie zur Zeit des Inkrafttretens dieser Abmachung in der Bundesrepublik stationiert
werden.
(2)
Die Effektivstärke der gemäß Absatz (1) dieses Artikels in der Bundesrepu-
blik stationierten Streitkräfte darf mit Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland
(3) […]“
jederzeit
erhöht
werden.
6794
Dieser Vertrag gilt nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages auf Grund des Notenwechsels zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich sowie Belgien, Kanada, Großbritannien, Niederlande und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. September 1990 weiter.6795
Die maßgeblichen Regelungen haben folgenden Wortlaut:
„1. Der Aufenthaltsvertrag bleibt vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 dieser Note nach
der Herstellung der Einheit Deutschlands und nach Abschluß des am 12. September
1990 unterzeichneten Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland in Kraft.
6791)
6792)
6793)
6794)
6795)
Schulz, Protokoll-Nr. 77 I, S. 43.
Schulz, Protokoll-Nr. 77 I, S. 56.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 23. Dezember 2013, BT-Drs. 18/237, S. 3.
BGBl. 1955 II, S. 253.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 23. Dezember 2013, BT-Drs. 18/237, S. 3.