Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bundesregierung mehrfach getan habe.6507 Sie könne im Rahmen solcher Konsultationen die besondere Bedeutung der deutschen Beziehungen zu dem jeweiligen anderen Land berücksichtigen.6508 Eine
umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Bundesrepublik über die Tätigkeit fremder Streitkräfte im
Bundesgebiet sei durch das Stationierungsrecht ohnehin nicht vorgesehen.6509
–
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.6510
3.
Datenweitergabe durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Der Ausschuss hat sich mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls inwieweit durch das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) an Nachrichtendienste der Five Eyes weitergegebene Daten zur Durchführung von
Kampfdrohneneinsätzen nutzbar waren und genutzt wurden.
a)
Weitergabe von personenbezogenen Daten, insbesondere Mobilfunknummern, durch
das BfV und deren Nutzung durch ausländische Nachrichtendienste (AND)
Der Zeuge Henrik Isselburg hat vor dem Ausschuss bekundet, dass durch das BfV personenbezogene Daten
zu deutschen Staatsangehörigen an andere Nachrichtendienste übermittelt worden seien, wenn diese in ein
Dschihad-Gebiet ausgereist seien, um sich dort dem bewaffneten Kampf anzuschließen.6511 Er hat weiter
ausgeführt:
„[…] dann sind wir es, die gegebenenfalls Informationen sowohl an den BND als auch
an andere Nachrichtendienste inklusive auch der Amerikaner, der NSA und CIA,
schicken mit der Frage: Kennt ihr den? Könnt ihr uns etwas zu dem sagen? Wenn wir
eine Telefonnummer haben, dann übermitteln wir im Zweifelsfall auch die Telefonnummer und fragen: Ist die in euren Maßnahmen schon mal aufgetaucht? Gibt es da
Kommunikation? Gibt es Verbindung nach Deutschland, die wir für weitere Ermittlungen nutzen können? Wie gesagt, das betrifft nicht nur die Amerikaner, das betrifft
diverse andere Partnerdienste, und vor allem betrifft es auch den BND.“6512
Die Erhebung und Weitergabe von Mobilfunkdaten sei nicht zum Zwecke einer Ortung erfolgt, sondern um
weitere Kommunikationsinhalte und dadurch Ermittlungsanhalte im Inland zu generieren.6513 Es seien aber
Personen, die durch das BfV „bearbeitet“ wurden, im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet ums Leben
gekommen; ob diese Personen Angriffsziele gewesen seien, wisse der Zeuge nicht.6514 Er sehe jedenfalls
keinen kausalen Zusammenhang zwischen der „Bearbeitung“ durch das BfV und dem Tod dieser Personen.6515
6507)
6508)
6509)
6510)
6511)
6512)
6513)
6514)
6515)
Urteil des VG Köln vom 27. Mai 2015 zum Aktenzeichen 3 K 5625/14, MAT A NW-2/2a, Bl. 254 (273).
Urteil des VG Köln vom 27. Mai 2015 zum Aktenzeichen 3 K 5625/14, MAT A NW-2/2a, Bl. 254 (273).
Urteil des VG Köln vom 27. Mai 2015 zum Aktenzeichen 3 K 5625/14, MAT A NW-2/2a, Bl. 254 (273 f.).
Vgl. Berufungsschriftsatz vom 2. Juni 2015, MAT A BW-2/2a, Bl. 284.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 83.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 83.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 74.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 74 f.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 75.