Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Er habe lange angenommen, die Kunden seien stets Militärangehörige an anderen Standorten, wisse aber
inzwischen sicher, dass auch die CIA zu den Auftraggebern für Kampfdrohneneinsätze gehörte; bei der NSA
wisse er es nicht.6328
f)

Arten der militärischen Nutzung von Drohnen

Im militärischen Kontext lassen sich funktionell im Wesentlichen zwei Arten von Drohnen unterscheiden:
Aufklärungsdrohnen und Kampfdrohnen. Der Unterschied manifestiert sich nicht zwingend in unterschiedlichen Drohnentypen, sondern in unterschiedlicher Nutzung. So hat der Zeuge Bryant geschildert, dass die
von ihm bedienten Drohnen des Modells PREDATOR zwar mit einer Rakete bestückt gewesen seien, die
indes nur für den Notfall mitgeführt worden sei; im Übrigen sei es in 99,98 Prozent der Einsatzzeit um das
Sammeln von Informationen gegangen.6329
aa)

Aufklärung

Militärische Drohnen können zum Sammeln und Weiterleiten von Informationen eingesetzt werden, insbesondere in für Bodentruppen schwer zugänglichen Gebieten. Dies war die ursprüngliche Funktion, die Drohnen im militärischen Bereich hatten.6330
In dem Bericht des deutschen Verteidigungsattachés in den USA vom 29. Juli 2013 heißt es:
„Waffenfähige UAV werden hauptsächlich für Aufklärungs- und Überwachungsaufgaben eingesetzt. Der Waffeneinsatz blieb auch im vergangenen Jahr (2012) mit 336
bekämpften Zielen gegenüber 21.725 aufgeklärten Zielen die Ausnahme.“6331
Ausschließlich zu Aufklärungszwecken nutzbar sind sogenannte HALE-Drohnen (High Altitude Long
Endurance), die in einer Flughöhe von 15 000 bis 20 000 Metern operieren und eine mögliche Flugdauer von
mehr als 24 Stunden aufweisen.6332 Das bekannteste Beispiel einer HALE-Drohne ist das von der US-amerikanischen Firma Northrop Grumman entwickelte Modell RQ-4 GLOBAL HAWK6333, das eine Länge von
fast 15 Metern und eine Spannweite von fast 40 Metern hat.6334 Im Jahr 2012 verfügte die US Air Force über
etwa 30 Drohnen dieses Typs.6335

6328)
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6330)
6331)
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6333)
6334)
6335)

Bryant, Protokoll-Nr. 67 I – Teil 1, S. 99.
Bryant, (Protokoll-Nr. 67 I – Teil 1, S. 69 f.; vgl. auch Bericht des Verteidigungsattachés an der Deutschen Botschaft in den USA
vom 29. Juli 2013, MAT A BMVg-3/8c_3, Bl. 451 (455), (VS-NfD – insoweit offen).
Dazu Kai Biermann, Thomas Wiegold, Drohnen, Berlin, 2015, S. 30 ff.
Bericht des Verteidigungsattachés an der Deutschen Botschaft in den USA vom 29. Juli 2013, MAT A BMVg-3/8c_3, Bl. 451
(452), (VS-NfD – insoweit offen).
Julius Philipp Städele, Völkerrechtliche Implikationen des Einsatzes bewaffneter Drohnen, Berlin, 2014, S. 28.
Vgl. Bericht des Verteidigungsausschusses als 2. Untersuchungsausschuss vom 26. August 2013, BT-Drs. 17/14650, S. 49.
Julius Philipp Städele, Völkerrechtliche Implikationen des Einsatzes bewaffneter Drohnen, Berlin, 2014, S. 28.
Bericht des Verteidigungsattachés an der Deutschen Botschaft in den USA vom 29. Juli 2013, MAT A BMVg-3/8c_3, Bl. 451
(453), (VS-NfD – insoweit offen).

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