Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1005 –
Drucksache 18/12850
bestand lediglich eine Mitbenutzung der Einrichtung durch den BND. Erst seit dem Jahr 1998 liegt eine
Alleinnutzung durch den BND vor.5701
Von besonderem Interesse bei der Sachverhaltsaufklärung durch den Untersuchungsausschuss war die Fragestellung, ob und in welchem Umfang eine Kooperation mit Nachrichtendiensten der Five Eyes-Staaten in
Gablingen besteht oder bestanden hat.
Nach Auskunft des Zeugen A. N. besteht keine Kooperation mit einem Five Eyes-Staat in Gablingen.5702 Mit
gutem Gewissen könne er dies sagen bezüglich seiner Zeit als Dienststellenleiter in Gablingen (seit 1. Oktober 20125703) und für die Zeit als Leiter des IT-Bereiches in Gablingen, „der in den Untersuchungsauftrag
fällt“ (Januar 20015704).5705 Bei der Übernahme der Leitungsfunktion habe man ihm Derartiges auch nicht
mitgeteilt.5706 Auch in dessen zweiter Vernehmung hat der Zeuge die Auskunft gegeben, dass während seiner
Dienstzeit keine Kooperation mit einem Five Eyes-Staat5707 und zwar bei keiner in Gablingen betriebenen
Erfassungsart bestanden habe.5708
Der Zeuge hat dargestellt, dass NSA-Techniker lediglich zur Wartung eines BND-eigenen, aber von der NSA
bezogenen Gerätes, das die Kurzwelle betreffe, in die Außenstelle kämen.5709 Eine „Datenabzweigung“
könne dabei nicht stattfinden.5710 Der Zeuge hat erklärt, dass es sich dabei um keinen PC oder ähnliches
handele, sodass schon wegen der Beschaffenheit des Geräts ein Datenabfluss ausgeschlossen sei.5711 Dieses
Gerät sei kein Erfassungsgerät.5712 Bei der Wartung würden die fremden Dienstangehörigen auch beaufsichtigt.5713 Details ergeben sich aus der eingestuften Vernehmung des Zeugen A. N.5714
Der Zeuge A. N. konnte auf Nachfrage weder bestätigen noch ausschließen, dass in Gablingen Software oder
Hardware von einem Nachrichtendienst der Five Eyes-Staaten eingesetzt wird.5715 In seiner zweiten Vernehmung hat der Zeuge aber erklärt, diese Aussage getätigt zu haben, weil er sich genötigt und unter Druck
gesetzt gefühlt habe, dazu eine Aussage zu treffen.5716 In eingestufter Sitzung hat der Zeuge dann klargestellt,
dass ihm andere in Gablingen eingesetzte Hard- oder Software der NSA – neben dem oben erwähnten Gerät,
das von NSA-Technikern gewartet werde – nicht bekannt sei.5717
Der Zeuge A. N. hat ausgesagt, die „riesengroße Antenne [...] ist eine Hinterlassenschaft der US-Einrichtung“.5718 Er hat verneint, dass diese Antennenanlage in einem Verbund mit ähnlichen Anlagen der
Five Eyes-Nachrichtendienste stehe.5719
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MAT A BND-1/10c (Tgb.-Nr. 89/14 – GEHEIM), Ordner 274, Bl. 40 f. (GEHEIM – insoweit offen).
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 128, 129.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 127, 128; vgl. Dienstpostenübersicht A. N., MAT A Z-94/2 (Tgb.-Nr. 54/15 – VS-VERTRAULICH).
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 127.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 136.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 136.
A. N., Protokoll-Nr. 74 I, S. 60.
A. N., Protokoll-Nr. 74 I, S. 81.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 161, 171, 172, 176, 178; vgl. A. N., Protokoll-Nr. 74 I, S. 38, 40.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 148, 179.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 148, 179.
A. N., Protokoll-Nr. 74 I, S. 40.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 148, 179.
A. N., Protokoll-Nr. 74 II (Tgb.-Nr. 243/16 – GEHEIM), S. 12, 29 f.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 161.
A. N., Protokoll-Nr. 74 I, S. 38 f.
A. N., Protokoll-Nr. 74 II – Auszug offen, S. 12, 20.
A. N., Protokoll-Nr. 74 I, S. 37.
A. N., Protokoll-Nr. 74 I, S. 48.