10 Ausschuss für Kultur und Medien
10.1 Einzelthemen
10.1.1 Neue Kontrollzuständigkeit bei der Deutschen
Welle
Der Entwurf des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und
Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU, vgl. Nr. 1.1)
führt hinsichtlich der Verarbeitung reiner Verwaltungsdaten durch die Deutsche Welle zu einer neuen Aufsichtsbefugnis.
Die Rundfunkfreiheit erfordert die staatsferne Aus‑
gestaltung und Organisation des Rundfunks, auch im
Hinblick auf dessen datenschutzrechtliche Kontrolle.
Das bis zum 24. Mai 2018 geltende BDSG (alt) enthielt
deshalb in § 41 Absatz 2 bis 4 und § 42 Sonderregelungen
zum Datenschutz bei der Rundfunkanstalt Deutsche
Welle. Danach bestand eine „anstaltsautonome Kon
trolle“ des Datenschutzes. Ausschließlich der von den
Organen des Senders bestellte und nur ihnen gegenüber
verantwortliche interne Datenschutzbeauftragte war für
die Überwachung der Einhaltung des BDSG und der auf
den Rundfunk bezogenen bereichsspezifischen Daten‑
schutzvorschriften zuständig. Diese Zuständigkeit des
internen Datenschutzbeauftragten der Deutschen Welle
bezog sich sowohl auf den journalistisch-redaktionellen
Bereich als auch auf die Verarbeitung personenbezoge‑
ner Daten zu wirtschaftlich-administrativen Zwecken.
Unter Geltung der europäischen DSGVO musste der
Datenschutz bei der Deutschen Welle nunmehr neu
geregelt werden. Artikel 85 Absatz 1 DSGVO sieht explizit
vor, dass die Mitgliedstaaten, „durch Rechtsvorschriften
das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten
gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Mei‑
nungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich
der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken (…) in
Einklang“ bringen. Hierzu enthält Artikel 85 Absatz 2
DSGVO konkrete Mindestvorgaben für die Mitgliedstaa‑
ten, Abweichungen oder Ausnahmen von einzelnen
Normen oder ganzen Kapiteln der DSGVO vorzusehen.
Hinsichtlich der Deutschen Welle soll dieser Regelungs‑
auftrag nunmehr durch das 2. DSAnpUG-EU, das sich
88
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018
zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch in der par‑
lamentarischen Beratung befand (vgl. Nr. 1.1), ausgefüllt
werden. Der vorliegende Regierungsentwurf (BT-Drs.
19/4674) sieht vor, dass es für die Datenverarbeitung im
journalistischen Bereich weiterhin eine „anstaltsautono‑
me Kontrolle“ des Datenschutzes bei der Deutschen Wel‑
le gibt und hierzu ein Beauftragter für den Datenschutz
der Deutschen Welle als zuständige Aufsichtsbehörde im
Sinne des Artikel 51 Absatz 1 DSGVO eingerichtet wird.
Der Gesetzesentwurf führt jedoch hinsichtlich der üb‑
rigen Verarbeitungen zu wirtschaftlich-administrativen
Zwecken eine neue Kontrollzuständigkeit für mich ein.
Denn Artikel 85 Absatz 2 DSGVO lässt nur dann bestimm‑
te Ausnahmen von der DSGVO zu, als dies erforderlich
ist, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten
mit dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit
in Einklang zu bringen. Für die Datenverarbeitung im
wirtschaftlich-administrativen Bereich ist eine solche
Ausnahme nicht erforderlich. Schon in der Übergangs‑
zeit – bis das 2. DSAnpUG-EU in Kraft tritt – sehe ich
mich für die Datenschutzaufsicht über die Deutschen
Welle zumindest im wirtschaftlich-administrativen
Bereich als zuständig an. Dies ergibt sich mangels ab
weichender Regelungen schon aus § 9 Absatz 1 Satz 1
BDSG i. V. m. § 1 Absatz 1 des Deutsche-Welle-Gesetzes
(DWG) und § 2 Absatz 1 BDSG, da die Deutsche Welle
eine öffentliche Stelle des Bundes ist.
10.A Zudem von besonderem Interesse
1.1, 14.1.1, 17.9, Die Arbeit des BfDI in Zahlen