stellt eine eingriffsintensive Maßnahme dar, die eine
Vielzahl von Menschen betrifft. Dieser Eingriff bedarf
einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage, die es
derzeit nicht gibt. Ob die hohen verfassungsrechtlichen
Anforderungen an entsprechend tiefgehende Grund‑
rechtseingriffe überhaupt erfüllt werden können, ist
zweifelhaft.
Der Test und die geplante Einführung von Bodycams
ist ein weiteres bedeutendes Projekt der Bundespolizei.
Bodycams sind tragbare Videoaufzeichnungsgeräte,
die die Beamten an ihrer Kleidung befestigen und nach
Bedarf ein- und ausschalten können. Sie sollen zur
besseren Eigensicherung der Beamten und zur besseren
Dokumentation von Konfliktsituationen beitragen. Die
Aufzeichnungen dürfen nur im öffentlichen Raum nach
vorheriger Ankündigung erstellt werden. Bei den ersten
Tests stellte die Bundespolizei eine deutlich deeskalie‑
rende Wirkung fest. Die Rechtsgrundlage für den Einsatz
findet sich in § 27a Bundespolizeigesetz (vgl. o. Nr. 9.1.3).
Derzeit diskutiere ich mit der Bundespolizei die Frage,
wo die Videodaten verarbeitet und gespeichert werden
sollen. Hierzu gibt es zwischen der Bundespolizei und
mir gegensätzliche Auffassungen. Nachdem auch hier
die Information über die geplante Speicherart erst sehr
spät, nämlich ohne vorherigen Hinweis mit der Vorlage
des geänderten Entwurfs der Errichtungsanordnung zur
Bodycam, erfolgte, hoffe ich auf eine künftig frühere
Information.
9.3.4 Projekte des Bundeskriminalamts
Mit dem Programm „Polizei 2020“ steht die IT-Landschaft der deutschen Polizei vor einer grundlegenden Neuausrichtung. Dabei zeigt sich auch, dass das
Bundeskriminalamt (BKA) sich stärker als ein zentraler
IT-Dienstleister für die Polizei positioniert, wie beispielsweise beim einheitlichen Fallbearbeitungssystem
(eFBS) und einer neuen Anlage zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ).
Die bisherigen Verbunddateien des bundesweiten po‑
lizeilichen Informationssystems (INPOL) sollen abge‑
schafft und durch einen neuen Informationsverbund im
Rahmen des Programms „Polizei 2020“ ersetzt werden.
Grundlage hierfür ist das geänderte Bundeskriminalamt‑
gesetz (vgl. hierzu unter Nr. 9.1.3). Zu dem Gesetzesent‑
wurf hatte ich ausführlich kritisch Stellung genommen
(vgl. 26. TB Nr. 10.2.9.1).
Anders als bislang, soll der polizeiliche Datenverbund
nicht mehr in verschiedene logisch getrennte Datei‑
en unterteilt werden. Vielmehr beabsichtigen das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) und das BKA die Schaffung eines „gemeinsamen
Datenhauses“. In diesem Haus sollen die polizeilichen

Daten zukünftig für die Polizeien des Bundes und der
Länder vorgehalten werden. Die Regelung des Zugriffs
auf diese Daten ist aber noch nicht hinreichend geklärt.
Insbesondere ist derzeit noch offen, nach welchen
Kriterien die Zugriffsrechte für die einzelnen Benut‑
zer vergeben werden sollen. Natürlich ergeben sich in
diesem Zusammenhang auch noch weitere grundlegen‑
de datenschutzrechtliche Fragestellungen. Zunächst ist
allerdings festzustellen, dass weder BMI noch BKA mir
bislang detaillierte und aussagekräftige Unterlagen für
die geplante neue IT-Struktur der deutschen Polizei vor‑
gelegt haben. Lediglich Einzelheiten sind mir bekannt.
Für eine ausführliche datenschutzrechtliche Bewertung
fehlen daher derzeit die Grundlagen.
Bei „Polizei 2020“ handelt es sich um ein auf mehrere
Jahre angelegtes Programm. Wann die neue IT-Land‑
schaft eingeführt wird, ist derzeit noch offen. Die bishe‑
rigen Dateien bleiben aber aufgrund einer Übergangsre‑
gelung gleichzeitig erhalten. Aus heutiger Sicht ist kaum
zu erwarten, dass die Einführung trotz des ambitionier‑
ten Projektnamens schon im Jahr 2020 erfolgen wird.
In den neuen Informationsverbund sollen zudem bereits
laufende Projekte und Verfahren integriert werden, wie
z. B. die Bereitstellung und der Betrieb eines eFBS (ein‑
heitliches Fallbearbeitungssystem) durch das BKA. Das
eFBS befindet sich noch im Aufbau. Ziel ist die Konso‑
lidierung der dezentralen Fallbearbeitungssysteme der
Polizeien hin zu einem einheitlichen Bearbeitungssystem.
Unabhängig vom Programm „Polizei 2020“ hat mir
das BKA sein Projekt PHOENIX zur Realisierung einer
TKÜ-Anlage der nächsten Generation vorgestellt (TKÜNG). Ziel des Projektes ist der Aufbau einer TKÜ-NG-An‑
lage als zentrales Serviceangebot für die gemeinsame
Nutzung verschiedener Behörden. Das Projekt befin‑
det sich noch in der Anfangsphase. Aktuell wird das
Pflichtenheft erstellt. Da der Bereich der TKÜ regelmä‑
ßig eine hohe datenschutzrechtliche Komponente mit
sich bringt, werde ich das Projekt datenschutzrechtlich
begleiten.
Welche Problemlagen sich im neuen Informationsver‑
bund stellen können, zeigen auch Erfahrungen aus
Kontrollen, die ich in der Vergangenheit durchgeführt
habe, so etwa zur Verarbeitung erkennungsdienstlicher
Daten oder zur Falldatei Rauschgift.
Über die Verarbeitung von erkennungsdienstlichen
Unterlagen habe ich schon in der Vergangenheit mehr‑
fach berichtet (21. TB Nr. 5.2.4.1; 22. TB Nr. 16.21; 24.
TB Nr. 7.4.3). Zuletzt hatte ich darauf hingewiesen, dass
erkennungsdienstliche Daten (ed-Daten) ein gesondertes
Aussonderungsprüfdatum erhalten müssen, damit sie
stärker von anderen Daten zur Person getrennt sind und
eine auf ed-Daten beschränkte Löschung erfolgen kann.
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018

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