6.1.2 Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie und
die damit verbundenen Regelungen zum Transparenz­
register
Das Gesetz zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung
und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanz­
transaktionsuntersuchungen trat am 26. Juni 2017, die
Änderungen im Geldwäschegesetz traten am 25. Mai
2018 in Kraft. Mit diesem Gesetzgebungsvorhaben wurde
das Transparenzregister eingeführt.
Mit dem Umsetzungsgesetz wurde u. a. ein zentrales
elektronisch geführtes Register (sog. Transparenzregis‑
ter) über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen
Personen des Privatrechts, eingetragenen Personen‑
gesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen , die in
ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, geschaffen.
Diese sind nun verpflichtet, aktuelle Angaben zu ihren
wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister
zu melden. Sind die Daten bereits im Handels-, Partner‑
schafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmens‑
register vorhanden, so entfällt die Meldepflicht, da diese
Register mit dem Transparenzregister verknüpft sind.
Als wirtschaftlich Berechtigte definiert § 3 Absatz 1
Geldwäschegesetz(GwG) natürliche Personen, in deren
Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertrags‑
partner letztlich steht. Wirtschaftlich Berechtigte sind
darüber hinaus natürliche Personen, auf deren Veranlas‑
sung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine
Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei Stiftun‑
gen und ähnlichen Rechtsgestaltungen sind wirtschaft‑
lich Berechtigte die Vorstandsmitglieder der Stiftung,
Treugeber, Verwalter oder Protektoren sowie begünstig‑
te natürliche Personen. Wirtschaftlich Berechtigter ist
darüber hinaus auch eine Person, die auf sonstige Weise
Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertrags‑
verwaltung ausübt. Der wirtschaftlich Berechtigte ist
verpflichtet, dem Meldepflichtigen die Informationen
zur Verfügung zu stellen.
In das Transparenzregister werden Vor- und Nachname,
Geburtstag und Wohnort, Art und Umfang des wirt‑
schaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
eingetragen sowie die in § 22 Absatz. 1 GwG aufgeführ‑
ten Informationen. Unter welchen Voraussetzungen
in das Transparenzregister online Einsicht genommen
werden kann, regelt die Transparenzregistereinsichtnah‑
meverordnung (TrEinV). Neben einsichtsberechtigten
Behörden und den Verpflichteten im Sinne des GWG
dürfen danach auch sonstige Personen in das Transpa‑
renzregister Einsicht nehmen, sofern sie ein berechtig‑

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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018

tes Interesse darlegen. Von einem berechtigten Interesse
geht die TrEinV aus bei

→→

Nichtregierungsorganisationen, deren Satzungs‑
zweck der Kampf gegen Geldwäsche und entspre‑
chende Vortaten ist,

→→

Journalisten mit Journalistenausweis, wenn sie die
getätigten oder geplanten Recherchen im Bereich der
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen
oder

→→

eine Darstellung bereits getätigter oder geplanter
Aktivitäten im Zusammenhang mit Geldwäschebe‑
kämpfung.

Personen mit nachgewiesenem berechtigtem Interes‑
se erhalten über die Einsicht Kenntnis über Vor- und
Nachname, Geburtsmonat und –Jahr, Wohnsitzland und
die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interes‑
ses. Sind weitere Daten in einem anderen öffentlichen
Register zugänglich, so sind diese darüber hinaus auch
im Transparenzregister für Dritte mit berechtigtem In‑
teresse ersichtlich. Sofern der wirtschaftlich Berechtigte
im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen
darlegt, kann auf seinen Antrag hin die Einsichtnahme
für Dritte gesperrt werden. Dies ist zum einen dann
der Fall, wenn er Opfer bestimmter Straftaten werden
könnte, wie etwa Betrug, Erpressung oder Mord, und
zum anderen, wenn er minderjährig oder geschäftsun‑
fähig ist. Eine etwaige Beschränkung der Einsichtnahme
gilt nicht gegenüber Behörden und einigen anderen im
Gesetz aufgeführten Personen wie Notaren.
Den Umsetzungsprozess der Vierten Geldwäschericht‑
linie in nationales Recht habe ich aus datenschutz‑
rechtlicher Sicht kritisch begleitet. U.a. sehe ich die
hier vorgesehene Verknüpfung mit anderen Registern
kritisch, da die Daten aus diesen Registern ursprünglich
für andere Zwecke erhoben wurden. Zudem habe ich
Bedenken hinsichtlich des Identifizierungsprozesses bei
der Eröffnung eines Nutzerkontos. Hierfür genügt be‑
reits die Vorlage einer einfachen Kopie eines amtlichen
Lichtbildausweises, die heute mit allgemein verfügbarer
Technik sehr einfach hergestellt werden kann und nicht
mehr oder kaum von einer echten Kopie zu unterschei‑
den ist. Folglich besteht die Gefahr, dass sich eine nicht
berechtigte Person registriert, um in das Transparenzre‑
gister Einsicht nehmen zu können.
Der EU-Gesetzgeber hat bereits die Fünfte Geldwäsche‑
richtlinie verabschiedet. Diese ist bis zum 10. Januar
2020 in nationales Recht umzusetzen. Somit bleibt das
Geldwäscherecht mein steter Begleiter.

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