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Finanzausschuss

6.1 Aus der Gesetzgebung
Im Berichtszeitraum wurde ich bei einer Vielzahl von
Gesetzgebungsvorhaben durch das Bundesministerium
der Finanzen beteiligt. Teilweise wurde ich dabei mit
meinen datenschutzrechtlichen Bedenken gehört und
habe so Verbesserungen im Bereich des Datenschutzes
durchsetzen können.
Zwei wichtige Gesetzgebungsvorhaben möchte ich
herausgreifen. Zum einen das Gesetz zur Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften,
das mir die Aufsicht über Landesfinanzbehörden zuwies
(vgl. u. Nr. 6.1.1) und zum anderen die Umsetzung der
Vierten Geldwäscherichtlinie und die damit verbundenen
Regelungen zum Transparenzregister (vgl. u. Nr. 6.1.2).
6.1.1 Neue Aufgabe für den BfDI
Seit dem 25. Mai 2018 obliegt mir die datenschutzrechtliche Aufsicht auch über die Landesfinanzbehörden
einschließlich der Finanzämter und über Teile der kommunalen Steuerämter.
Mit dem zum 25. Mai 2018 in Kraft getretenen „Gesetz
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und
anderer Vorschriften“ vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2017
S. 2541) wurde mir gemäß § 32h Absatz 1 Abgabenord‑
nung (AO) die datenschutzrechtliche Aufsicht über die
Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung perso‑
nenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO
übertragen. Soweit den Gemeinden die Verwaltung der
Realsteuern – also die Gewerbe- und Grundsteuer über‑
tragen wurde, bekam ich über den Verweis in § 1 Absatz
2 Nr. 1 AO auch die datenschutzrechtliche Aufsicht für
die kommunalen Steuerämter. Schließlich kann nach
Maßgabe des § 32h Absatz 3 AO durch Landesrecht be‑
stimmt werden, mir die Aufsicht über die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher
oder kommunaler Steuergesetze zu übertragen, soweit
die Datenverarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten
Besteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheitlichen
Festlegungen beruht. Als erstes Bundesland hat die

Freie und Hansestadt Hamburg von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht.
Bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen
habe ich auf administrativer Ebene intensiv darauf
hingewirkt, diesen Übergang der Zuständigkeiten von
den Landesdatenschutzaufsichtsbehörden auf mich
reibungslos zu gestalten. Unter anderem habe ich den
jeweiligen Arbeitsgruppen und Arbeitskreisen des
Bundesministeriums der Finanzen und der obersten
Landesfinanzbehörden in zahlreichen Gesprächen und
Abstimmungsrunden beratend zur Seite gestanden.
Diese Beratungstätigkeit betraf sowohl meine neue Auf‑
sichtszuständigkeit als auch die Umsetzung der Anforde‑
rungen durch die DSGVO bei den Finanzbehörden.
Beratung
Im Berichtszeitraum habe ich einen ersten Informa‑
tionsbesuch bei einer obersten Landesfinanzbehörde
und in zwei Finanzämtern absolviert. Dabei wurden
zahlreiche operative Fragen geklärt, aber auch Fragen
im Zusammenhang mit der erforderlichen Benennung
eines oder einer Datenschutzbeauftragten. Bei meinen
Besuchen in den beiden Finanzämtern konnte ich mich
davon überzeugen, dass diese sorgsam und datenschutz‑
konform mit den Steuerdaten der Bürgerinnen und Bür‑
ger umgehen. Zudem haben mich schon in der kurzen
Zeit meiner neuen Aufsichtszuständigkeit zahlreiche
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern erreicht, denen
ich nachgegangen bin.
Darüber hinaus haben mich sowohl das Bundesministe‑
rium der Finanzen als auch oberste Finanzbehörden um
Beratung zu Einzelfragen gebeten. Dabei konnte u. a.
geklärt werden, dass Lohnsteuerhilfevereine als nichtöf‑
fentliche Stellen der datenschutzrechtlichen Aufsicht
meiner Landeskolleginnen und –kollegen unterstehen.
Gleiches gilt für Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018

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