die Veröffentlichung von Bildern im Internet gilt, wie
inzwischen auch gerichtlich bestätigt wurde, weiterhin
das Kunsturhebergesetz, mit dem das Recht am eige‑
nen Bild geschützt wird. Dieses Gesetz erlaubt, Bilder
von Versammlungen oder Aufzügen wie Volksfesten,
Festumzügen usw. ohne Einwilligung zu veröffentlichen.
Diese Rechtslage gilt seit Jahrzehnten und hat sich durch
die DSGVO nicht geändert.
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Klingelschilder
Ein besonders bizarres Beispiel war die Frage, ob an Mehr
familienhäusern künftig Klingelschilder mit Namen verbo‑
ten seien oder nicht. Hier habe ich – ebenso wie viele mei‑
ner Kolleginnen und Kollegen in den Ländern – deutlich
gemacht, dass das Datenschutzrecht gar nicht anwendbar
ist. Die DSGVO gilt nämlich nur für automatisierte Daten‑
verarbeitungen oder Verarbeitungen in Dateisystemen.
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Abmahnungen
In dunklen Farben wurde vor dem Geltungsbeginn der
DSGVO eine Abmahnwelle heraufbeschworen, deren
volle Wucht vor allem kleine und mittlere Unternehmen
oder Vereine treffe. Von dieser vorhergesagten Abmahn‑
welle sind in meinem Haus bis Ende 2018 weniger als
fünf Beschwerden über Abmahnungen übrig geblieben.
Sonderfälle der Anwendung der DSGVO
Bei der Umsetzung und Anwendung der DSGVO inner‑
halb Deutschlands ist den bestehenden verfassungs‑
rechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. Im Bereich
der legislativen Tätigkeit des Deutschen Bundestages
darf ich beispielsweise nur beratend tätig werden
(vgl. u. Nr. 14.1.1).
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die Rundfunk- und Medienanstalten sind die Bestim‑
mungen der DSGVO nur eingeschränkt anwendbar.
Dies folgt aus der verfassungsrechtlich garantierten
Freiheit der Presse- und Rundfunkberichterstattung
(Art. 5 Abs. 1 GG), einem diesbezüglichen Regelungs‑
auftrag aus Art. 85 DSGVO sowie den hierzu getroffenen
Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag. An Stelle der
datenschutzrechtlichen Vorschriften treten hier über‑
wiegend rundfunkspezifische Datenschutzvorschriften
(§ 9c und § 57 Rundfunkstaatsvertrag). Was die Kirchen
oder religiöse Vereinigungen angeht, enthält Artikel 91
Absatz 1 DSGVO eine Bestandsschutzregelung. Danach
können diese, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttre‑
tens der DSGVO eigene umfangreiche Regelungen zum
Datenschutz anwenden, diese Regeln weiterhin anwen‑
den, sofern sie mit der DSGVO in Einklang gebracht
werden. Für Kirchen und religiöse Vereinigungen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO nicht über
ein umfangreiches Datenschutzregelungswerk verfügen,
gilt hingegen die DSGVO i. V. m. dem BDSG.
Für die Bereiche Rundfunk und Medien sowie Kirchen
und Religionsgemeinschaften können eigenständige
Aufsichtsbehörden errichtet werden (Art. 85 Abs. 2,
Art. 91 Abs. 2 DSGVO). In Deutschland haben die
Medienunternehmen, die Rundfunkanstalten sowie
Eine besonders skurrile Berufung auf den Datenschutz der
DSGVO ereignete sich in Berlin. Dort beklagte sich eine Kun‑
din darüber, dass sie beim Einkauf von einer Metzgerei-Ver‑
käuferin mit ihrem Namen angesprochen wurde. Eine derar‑
tige persönliche Ansprache sei nach der DSGVO unzulässig
(Berliner Morgenpost, Online-Ausgabe vom 11.12.2018).
Eine solche Zurückweisung einer freundlichen Begrüßung
befremdet ebenso wie die diesbezügliche Berufung auf den
Datenschutz. Die DSGVO befasst sich ausschließlich mit der
ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personen‑
bezogener Daten sowie der nicht-automatischen Speiche‑
rung personenbezogener Daten in einem Dateisystem. Das
gute Namensgedächtnis einer Verkäuferin ist aber ganz
gewiss kein Dateisystem im Sinne der DSGVO.
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018
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