standen leider nicht immer die Vorteile und Chancen
eines harmonisierten europäischen Datenschutzrechts
im Vordergrund, sondern – verständlicherweise – ein‑
zelne Fragen zur konkreten Umsetzung. Das hat zu
einer starken Verunsicherung geführt. Dabei zeigte sich
häufig, dass Fehlinformationen verbreitet oder Regelun‑
gen mit Verweis auf die neue DSGVO behauptet wurden,
die es unter dem alten Recht schon seit Jahrzehnten gab
(vgl. hierzu auch nebenstehender Informationskasten zu
Nr. 1.1). Dies hat der Akzeptanz der gesetzlichen Neure‑
gelungen in der Öffentlichkeit geschadet. Viele Berichte
betrafen mutmaßliche oder tatsächlich Alltagsgeschich‑
ten wie beispielsweise Fotografien im Kindergarten, das
Anbringen von Klingelschildern oder die allfällige Angst
vor Abmahnungen:
→→
Umgang mit Fotografien
Im Sommer 2018 erreichten mich zahlreiche Bürger‑
anfragen, nachdem eine Reihe von Presseartikeln eine
erhebliche Verunsicherung angerichtet hatte. Bereits in
den ersten Tagen nach Geltungsbeginn der DSGVO gab
es eine breite öffentliche Diskussion über den daten‑
schutzgerechten Umgang mit Fotografien, sei es im
Sportbereich, in Kindergärten oder durch Journalisten.
Allerdings hat sich hier durch die DSGVO nichts Wesent‑
liches gegenüber den bereits zuvor bestehenden rechtli‑
chen Anforderungen geändert. Es gilt weiterhin: Werden
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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018
die Bilder durch natürliche Personen im Rahmen
ausschließlich familiärer oder persönlicher Tätigkeiten
erstellt, gilt das Datenschutzrecht von vornherein nicht.
Dies trifft beispielsweise immer dann zu, wenn ein Fami‑
lienmitglied auf einer privaten Familienfeier Fotografien
oder Videos anfertigt und diese nicht veröffentlicht. Ist
das Datenschutzrecht doch anzuwenden, können Fotos –
wie bisher – in vielen Fällen auf der Grundlage einer
Interessenabwägung aufgenommen und weiterverar‑
beitet werden. Dabei gilt die Faustformel: Je geringer
der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (bspw. bei
Überblicksaufnahmen, Aufnahmen in Stadien oder bei
öffentlichen Veranstaltungen usw.), umso eher fällt diese
Interessenabwägung zu Gunsten des Fotografierenden
aus. Dies kann auch bei besonders Schutzbedürftigen
wie Kindern gelten, soweit damit nicht nur eigene Inter‑
essen, sondern zum Beispiel gleichzeitig die des Kindes
selbst und anderer Kinder verfolgt werden – wie im Fall
von Fotoalben als Abschlussgeschenk im Kindergarten.
Das ist alles nicht neu und mit der bisherigen Rechts‑
lage weitgehend identisch. Eine Einwilligung ist hinge‑
gen – wie bisher – nur in wenigen Fällen notwendig, vor
allem dann, wenn die Interessen des Betroffenen nicht
aufgenommen zu werden, überwiegen. Eine Einwilli‑
gung kann also unter anderem notwendig sein, wenn
es sich um Porträtaufnahmen handelt oder die Aufnah‑
me eine nicht sozialadäquate Situation wiedergibt. Für