Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/9142

10. Sondervotum des Abgeordneten Ströbele
Der Abgeordnete Hans-Christian Ströbele gibt gemäß § 10 Absatz 2 PKGrG folgendes Sondervotum ab:
Kriterien können nicht nur Geeignetheit, Erforderlichkeit oder Nachvollziehbarkeit sein. Auftragskonformität und
Verhältnismäßigkeit sind die falschen Kriterien.
Für die Funktionsträgertheorie fehlt jede gesetzliche oder rechtliche Grundlage. Sie ist nicht nur rechtlich umstritten, sondern der Versuch, Grundrechtsträgern ihre Grundrechte ganz oder auf Zeit abzuerkennen (Verstoß gegen
Artikel 1, 10 Grundgesetz und Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung). Die festgestellten Fälle, insbesondere ein konkreter Fall, sind Verletzungen des Grundgesetzes. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die
Überwachungsmaßnahmen damit begründet wurden, dass die Grundrechtsträger in einer Organisation tätig waren, in der Deutschland Mitglied ist.
Die Steuerungen von Staats- oder Regierungschefs aus EU- und NATO-Ländern waren schwere Verstöße gegen
Sinn und Wortlaut der EU- und NATO-Verträge, die auf Vertrauen und Solidarität der Partner aufgebaut sind und
dies beides immer wieder beschwören.
Es reicht nicht, die Geeignetheit festzustellen, aber die Erforderlichkeit in Frage zu stellen und jedenfalls die
Verhältnismäßigkeit zu verneinen. Diese Steuerung ist mit der Äußerung der Bundeskanzlerin „Das geht gar
nicht“ nicht zu vereinbaren und widerspricht ihr total. Das ging doch bei einem Staats- oder Regierungschef noch
mehrere Monate nach dieser Aussage.
Die Maßnahmen gegen ein Gericht verletzten die Vereinbarungen, die auch von Deutschland geteilt werden.
Die bedauerliche Nichtunterrichtung des PKGr ist ein gravierender Verstoß gegen das PKGrG und muss Konsequenzen haben.

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