Anlage 1 zur Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 037/17

Nr.

In Kraft
seit:

Bezeichnung und wesentlicher Regelungsinhalt

Fundstelle

Evaluierung
abgeschlossen?

 Abweichungen vom Gesetzentwurf aufgrund der
Beschlussempfehlung des federführenden (ffü.) Ausschusses: Verstärkung datenschutzrechtlicher Regelungen, u.a. Einholung von Auskünften durch die
Sicherheitsbehörden nur im Einzelfall, keine Einrichtung einer bundesweiten Datei zu biometrischen Merkmalen, keine Ausweisung aufgrund von Terrorismusbzw. Extremismus-Verdacht, Regelungen zum Ausweisersatz, Verlängerung der Speicherfristen von
Ausländerdateien, Zuverlässigkeitsüberprüfung des auf
Flughäfen in sicherheitsempfindlichen Bereichen tätigen
Personals u.a.m.
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des
Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz) vom
8. August 2002
Wesentlicher Regelungsinhalt: 6

4.

 Anpassung des Geldwäschegesetzes an die neue Bedrohungslage durch den Terrorismus: Verpflichtung
aller im Finanzsektor tätigen Institute zur Erstattung
von Verdachtsanzeigen, Verbesserung bankinterner
Sicherungssysteme gegen neue Methoden illegaler
Finanztransaktionen, Verbesserungen bei der Aufdeckung von Strohmanngeschäften, Einbeziehung von
Massengeschäften mit unbaren Finanztransaktionen,
Kooperation von Ermittlungs- und Finanzaufsichtsbehörden, Ausbau der beim Bundeskriminalamt besteBGBl. I
15.08.20025 henden Zentralstelle für Geldwäscheverdachtsanzeigen 2002,
(FIU), Einbindung neuer Berufsgruppen in die Pflichten Seite 3105
des Geldwäschegesetzes, Gleichstellung von Bargeld
mit elektronischem Geld bei den Aufgaben der Zollverwaltung, Möglichkeit der Einbindung von Landespolizeien, verschärfte Anforderungen an Giro- und
Finanztransfergeschäfte; Änderung versch. §§ Gesetz
über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren
Straftaten, u.a. Einführung der Kurzbezeichnung
"Geldwäschegesetz (GwG)", Änderung der §§ 1 und 12c
Zollverwaltungsgesetz sowie Einfügung von § 25b
Kreditwesengesetz.
 Abweichungen vom Gesetzentwurf aufgrund der Beschlussempfehlung des ffü. Ausschusses: Erweiterung
der Angaben zur Person um den Geburtsort und Übernahme weiterer Änderungswünsche des Bundesrates,
Klarstellung, dass keine Kompetenzausweitung des

5

Art. 1, 2, 4 und Art. 3, soweit Art. 3 zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt. Darüber hinaus trat Art. 3 am
01.07.2003 in Kraft.

6

Zu den Inhaltsangaben vgl. DIP-Datenbank zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs 14/8739. Online verfügbar
unter: http://pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP14/573/57313.html.
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